Der Unternehmer muss das E-Bike nicht kaufen, er kann es auch leasen. Die einzelnen Leasingraten sind dann als Betriebsausgaben zu buchen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass ein E-Bike – je nach Motorisierung und Ausstattung – verkehrstechnisch entweder als Fahrrad oder als Kraftfahrzeug einzuordnen ist.
Handelt es sich bei dem E-Bike um ein Kfz, können die Leasingraten auf das Konto "Mietleasing Kfz" 4570 (SKR 03) bzw. 6560 (SKR 04) gebucht werden. Wenn jedoch das E-Bike nicht als Kfz einzustufen ist, fehlen die entsprechenden Konten im SKR 03 und SKR 04. Es ist daher sinnvoll, ein neues Konto mit der Bezeichnung "Mietleasing E-Bike" anzulegen. Hierzu können z. B. die Kontennummern 4575 (SKR 03) bzw. 6560 (SKR 04) verwendet werden. Wer allerdings eine Trennung zwischen Pkw-Leasing und Leasing eines E-Bike vornehmen will, sollte unabhängig von der Einstufung ein eigenes Konto "Mietleasing E-Bike" einrichten.
Leasing eines E-Bikes
Der Unternehmer least im März 01 ein E-Bike (Bruttolistenpreis 2.899 EUR) und zahlt eine monatliche Leasingrate von 140 EUR zuzüglich 19 % = 26,60 EUR USt. Es handelt sich um ein E-Bike, das verkehrstechnisch als Kraftfahrzeug einzuordnen ist.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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4575/6560 | Mietleasing E-Bike | 140,00 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 26,60 | 1200/1800 | Bank | 166,60 |
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