Herr Krüger ist Unternehmensberater und erwirbt zu seiner bereits vorhandenen Computeranlage einen neuen Drucker. Der bisherige Drucker war defekt und eine Reparatur aus Kostengründen nicht zweckmäßig. Für den neuen Laserdrucker hat Herr Krüger 1.428 EUR (einschließlich 228 EUR Umsatzsteuer) gezahlt.
Ergebnis: Auch wenn mit dem Kauf des neuen Druckers ein defekter Drucker ersetzt wird, handelt es sich um eine Neuanschaffung und nicht um Instandhaltungs- und Reparaturkosten.[1] Der neue Drucker ist daher mit seinen Anschaffungskosten zu aktivieren und grundsätzlich über seine Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Nach dem BMF-Schreiben vom 22.2.2022, Tz. 2 Nr. 10 c[2] zählt ein Drucker als Pheripheriegerät unter die Vereinfachungsregel. Er kann daher bereits im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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0490/0690 | Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung | 1.200 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 228 | 1200/1800 | Bank | 1.428 |
Herr Krüger bucht also den Drucker als eigenständiges Wirtschaftsgut auf das Konto "Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung". Entsprechend weist Herr Krüger seinen Drucker getrennt von der Computeranlage in seinem Anlageverzeichnis aus.
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