Die Bildung von Bewertungseinheiten ist handels- und steuerrechtlich möglich. Es handelt sich um die zusammenfassende Bewertung von Vermögensgegenständen, Schulden, schwebenden Geschäften und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen und Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten. Gemäß § 5 Abs. 4a S. 2 EStG können in der Steuerbilanz Rückstellungen für drohende Verluste ausgewiesen werden, die sich aus handelsrechtlich ausgewiesenen Bewertungseinheiten zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken ergeben.[1]

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