Der Erwerber darf die Differenzbesteuerung nicht anwenden, wenn er den Gegenstand von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Land erworben hat.[1] Nimmt der Lieferant die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch, scheidet die Differenzbesteuerung aus.

 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Herr Vondergroot aus Holland verkauft einen massiven Büroschrank für 3.500 EUR an Herrn Huber. Herr Vondergroot nimmt für diese innergemeinschaftliche Lieferung die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch. Herr Huber muss deshalb den innergemeinschaftlichen Erwerb der Umsatzsteuer unterwerfen und kann diese Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb wieder als Vorsteuer abziehen. Die Differenzbesteuerung scheidet somit für Herrn Huber aus.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0420/650 Büroeinrichtung 3.500 1200/1800 Bank 3.500
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1574/1404 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % 665 1774/3804 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % 665

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