Der Wiederverkäufer, der Gegenstände der Differenzbesteuerung unterwirft, muss diese Angaben für jeden Gegenstand getrennt aufzeichnen

  • den Verkaufspreis bzw. den Betrag, der bei einer innergemeinschaftliche Lieferung anzusetzen ist,
  • den Einkaufspreis und
  • die Bemessungsgrundlage.

Es kann der Gesamtkaufpreis mehrerer Gegenstände in einer Summe aufgezeichnet werden, wenn

  • der Gesamtkaufpreis insgesamt 500 EUR nicht übersteigt oder
  • soweit nach Abzug der Einkaufspreise einzelner Gegenstände (die einzeln aufgezeichnet werden) der Betrag von 500 EUR nicht überschritten wird.

Die Aufzeichnungen über die Differenzbesteuerung sind getrennt von den übrigen Aufzeichnungen zu führen. Es reicht aus, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus der Buchführung ergeben, indem z. B. entsprechende Konten eingerichtet werden. Die Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 sehen nicht für alle Sachverhalte besondere Konten für die Differenzbesteuerung vor. D. h., der Unternehmer muss in seiner Buchführung die Konten einrichten, die es ihm ermöglichen seine Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.[1]

3.1 Konten für den Wareneinkauf

Wenn der Unternehmer die erforderlichen Angaben in seiner Buchführung aufzeichnen will, muss er den Wareneinkauf, bei dem er die Differenzbesteuerung anwenden will, auf getrennte Wareneingangskonten buchen. Das Konto Wareneingang 3200 (SKR 03) bzw. 5200 (SKR 04) sollte nicht für die Differenzbesteuerung verwendet werden. Ansonsten stehen alle Konten zwischen 3201 bis 3299 (SKR 03) bzw. 5201 bis 5299 (SKR 04) zur Verfügung.

3.2 Konten für den Warenverkauf

Hier sollten ebenfalls getrennte Konten verwendet werden, weil sich ansonsten die Differenzbesteuerung nicht nachvollziehen lässt. Als Erlöskonten sollten zumindest 4 verschiedene Konten eingerichtet werden und zwar

  • für die Einzeldifferenz ohne Umsatzsteuer,
  • für die Einzeldifferenz mit Umsatzsteuer,
  • für die Gesamtdifferenz ohne Umsatzsteuer,
  • für die Gesamtdifferenz mit Umsatzsteuer.

Zusätzlich sollten für den Verkauf von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten ein weiteres Konto eingerichtet werden, da die DATEV in Ihrem Standardkontenrahmen nur ein Umsatzsteuerfreies und ein Umsatzsteuerpflichtiges Konto kennt und man entsprechend der Wareneingangskonten auf Einzel- und Gesamtdifferenz buchen sollte.

Vorschläge zur Verwendung von Konten bei der Differenzbesteuerung:

 
Kontenbezeichnung (Beschriftungsvorschlag) SKR 03 SKR 04
Wareneingang, Einzeldifferenz 3220 5220
Wareneingang, Gesamtdifferenz 3225 5225
Wareneingang, Einzeldifferenz Antiquitäten 3230 5230
Wareneingang, Einzeldifferenz Kunstgegenstände 3235 5235
     
Erlöse Differenzbesteuerung, Einzeldifferenz ohne USt 8193 4138
Erlöse Differenzbesteuerung, Gesamtdifferenz ohne USt 8225 4225
Erlöse Differenzbesteuerung, Kunstgegenstände, Antiquitäten ohne USt 8230 4230
Erlöse Differenzbesteuerung, Einzeldifferenz 19 % USt 8191 4136
Erlöse Differenzbesteuerung, Gesamtdifferenz 19 % USt 8245 4245
Erlöse Differenzbesteuerung, Kunstgegenstände 19 % USt 8250 4250

Bei der Differenzbesteuerung dürfen keine Konten mit 7 %iger Umsatzsteuer verwendet werden, weil bei der Differenzbesteuerung ausschließlich der Regelsteuersatz von 19 % angewendet werden muss.[1]

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