Kennzeichnend für alle AfA-Methoden ist, dass unabhängig von der Wahl der AfA-Methode der Grundsatz der Verteilung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu beachten ist. Somit ist vor Bestimmung der jeweiligen AfA-Methode die voraussichtliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu ermitteln.

Bei der degressiven AfA leitet sich die Höhe des Abschreibungssatzes von der linearen AfA ab. Der Abschreibungsprozentsatz der degressiven Abschreibung bleibt immer gleich. Der gleichbleibende AfA-Satz bestimmt sich bei der Buchwertabschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.

Die Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz – und damit auch die Abschreibungen – werden jedoch von Jahr zu Jahr kleiner, da sie vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs ausgehen. Die Abschreibungen gehen aber nicht ewig weiter: Im letzten Jahr der Nutzungsdauer ist der Restbuchwert des Vorjahrs bis auf den Erinnerungswert von einem EUR voll abzuschreiben.

Die Vorschrift über die steuerrechtlich zulässige degressive AfA wurde schon mehrfach für steuerbilanzpolitische Zwecke genutzt. Die degressive AfA wurde abgeschafft, dann wieder eingeführt und schließlich wieder abgeschafft. Doch damit nicht genug: Die Vorschrift wurde auch oft geändert.

 
Hinweis

Temporäre Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz

"Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)"[1] sieht in § 7 Abs. 2 EStG die Wiedereinführung einer degressiven AfA vor für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive AfA darf höchstens das 2,5-fache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.

Durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise[2] wurde der Anwendungszeitraum für diese degressive AfA verlängert für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 (also in den Jahren 2020 bis einschließlich 2022) angeschafft oder hergestellt worden sind. Für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in der Zeit vom 1.1.2023 bis einschließlich 31.3.2024 gibt es keine degressive AfA.

Das Wachstumschancengesetz sieht nun vor, dass für Wirtschaftsgüter, die vom 1.4.2024 bis einschließlich 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt werden, wiederum eine degressive Abschreibung möglich ist. Die Höhe der neuen befristeten degressiven AfA darf höchstens das 2-fache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.[3]

Ohne Weiteres ist die degressive AfA in der Handelsbilanz nicht anwendbar, nur dann, wenn sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht – steuerliche Bestimmungen alleine sind keine ausreichende Grundlage. Die degressive Abschreibung im Handelsrecht bedarf im Gegensatz zum Steuerrecht plausibler Gründe.[4] Somit ist die degressiven AfA auch für in der Zeit vom 1.4.2024 bis zum 31.12.2024 angeschaffte bzw. hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig. Dadurch sollen zusätzliche Investitionsanreize gesetzt werden (so die Hoffnung des Gesetzgebers). Wegen der Begrenzung des Höchstsatzes auf 20 % bei Anschaffungen/Herstellungen vom 1.4.2024 bis 31.12.2024 lohnt sich die degressive AfA nur für Wirtschaftsgüter mit relativ langer Nutzungsdauer.

 
Anschaffungszeitraum abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter Der degressive AfA-Satz beträgt
1.1.2001 bis 31.12.2005
  • das 2-fache des linearen Satzes,
  • jedoch maximal 20 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. des Restbuchwerts.
1.1.2006 bis 31.12.2007 und vor dem 1.1.2001
  • das 3-fache der linearen AfA,
  • jedoch maximal 30 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. des Restbuchwerts.
1.1.2008 bis 31.12.2008 Keine degressive Abschreibung.
1.1.2009 bis 31.12.2010
  • das 2,5-fache der linearen AfA,
  • jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. des Restbuchwerts.
1.1.2011 bis 31.12.2019 Keine degressive Abschreibung.
1.1.2020 bis 31.12.2022
  • das 2,5-fache der linearen AfA,
  • jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. des Restbuchwerts.
1.4.2024 bis 31.12.2024
  • das 2-fache der linearen AfA,
  • jedoch maximal 20 % (Obergrenze) der Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. des Restbuchwerts.
1.1.2023 bis 31.3.2024 Keine degressive Abschreibung.

Tab. 1: Überblick über Anschaffungszeiträume mit den entsprechenden Höchstsätzen

 
Achtung

Obergrenze des Abschreibungsprozentsatzes gilt nur für die Steuerbilanz

Die Begrenzung des Abschreibungsprozentsatzes auf 20 %, 30 % bzw. 25 % gilt nur für die Steuerbilanz. In der Handelsbilanz ist man nicht an die steuerlichen Höchstsätze (Obergrenze) gebunden.

 
Praxis-Beispiel

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