Hier läuft der Geschäftsführer als Handelnder für die GmbH Gefahr, zivilrechtlich haftbar gemacht zu werden. Denn nach § 43 a GmbHG darf den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern und zum gesamten Geschäftsbereich ermächtigten Handlungsbevollmächtigten Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Ein entgegen diesen Vorschriften gewährter Kredit ist sofort zurückzuzahlen.

Im Übrigen muss die Kreditgewährung mit der dem Geschäftsführer obliegenden Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sein.[1]

Nach § 30 GmbHG kann die Darlehensgewährung an einen Gesellschafter eine unzulässige Rückzahlung des Stammkapitals darstellen. Es kommt jedoch nur zu einer unzulässigen Stammkapitalrückzahlung, wenn durch die Gewährung des Darlehens eine Unterbilanz entsteht. Die Unterbilanz ist auszuschließen, wenn der Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer einen voll werthaltigen Rückzahlungsanspruch hat. § 30 GmbHG findet im Rahmen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags keine Anwendung.

In steuerrechtlicher Hinsicht besteht die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter unterliegen dem Trennungsprinzip, sowohl zivil- als auch steuerrechtlich. Sowohl die Kapitalgesellschaft als Rechtssubjekt als auch der Gesellschafter als Rechtssubjekt können sich auf gesellschaftsrechtlicher Ebene gegenüberstehen. Soweit keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wird ein schuldrechtlicher Leistungsaustausch grundsätzlich akzeptiert. Eine vGA liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung vornimmt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn den Gesellschaftern Vermögensvorteile gewährt werden, die ein gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.[2]

 
Praxis-Beispiel

Verzinsung ist niedriger als fremdüblich – verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Die Beteiligungs-GmbH gewährt ihrem Gesellschafter A ein betrieblich veranlasstes Darlehen in Höhe von 10.000 EUR über 2 Jahre und vereinbart dafür einen Zinssatz in Höhe von 3 %. Die GmbH hätte einem Nicht-Gesellschafter das Darlehen nur gegen einen Zinssatz von 5 % gewährt.

In der verhinderten Vermögensmehrung von 2 % Zins auf 10.000 EUR liegt eine vGA vor. Die verhinderte Vermögensmehrung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil die GmbH einem fremden Dritten das Darlehen nicht zu einem so niedrigen Zinssatz ausgegeben hätte.

In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass die GmbH Zahlungen übernimmt, die für private Zwecke eines oder mehrerer Gesellschafter der GmbH erfolgt. In der Regel werden diese Zahlungen über ein Forderungs-Verrechnungskonto verbucht. Dieses Forderungs-Verrechnungskonto kann nur dann auf ein Darlehenskonto umgebucht werden, wenn der Gesellschafter eine ernste Rückzahlungsabsicht und Rückzahlungspflicht hat und damit von Anfang an von einer Kreditgewährung ausgegangen werden kann. Liegt eine ernste Rückzahlungspflicht nicht vor, darf keine Umbuchung auf ein Darlehenskonto erfolgen. Bei stetig steigenden Forderungs-Verrechnungskonten kann in der Regel nicht von einer ersten Rückzahlungsverpflichtung ausgegangen werden. Hier sind regelmäßig die Absichten und ggf. vorhandenen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter zu prüfen.

[2] FG Düsseldorf, Urteil v. 25.11.2011, 6 K 2991/08 K,G,F.

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