• Risikoreduzierende Maßnahmen sollten bei Erfassung von Compliance-Risiken nicht – wie sonst bei Risikoinventuren üblich – im Sinne einer Ideensammlung und Anregung beigefügt werden sondern nur als bereits gezielter Vorschlag nach Vorabprüfung über die Umsetzbarkeit erfolgen.
  • Generell sollten die Standardprozesse des Unternehmens darauf ausgelegt sein, normalen Compliance-Risiken Rechnung zu tragen.
  • Besondere Compliance-Prozesse sollten nach Möglichkeit nur für neue Compliance-Risikofelder oder erhöhte Compliance-Risiken vorgesehen werden.
  • Die ergänzenden Compliance-Prüflisten können auch als Wirksamkeitskontrolle für die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen verwendet werden.
  • Gefährdungsanalyse und Umsetzungs- sowie Wirksamkeitskontrolle können damit auf Grundlage gleicher oder ähnlicher Prüflisten erfolgen.

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