Problem: Der Export in bestimmte Länder (Geeignetheit zur Herstellung von Waffen, Unterdrückungswerkzeugen, Massenvernichtungsmittel; sowohl Ausgangsstoffe als auch Dual-use Güter) bedarf der Meldung und/oder Genehmigung an oder durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Lösungsvorschlag: Hierauf können sich Unternehmen mit einem Internen Compliance-Programm (ICP) einrichten und sollten das bereits getan haben. Das ist mit Hilfe der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereit gestellten Informationen möglich (siehe das BAFA-Merkblatt "Firmeninterne Exportkontrolle – Betriebliche Organisation im Außenwirtschaftsverkehr"). Im Export tätige Logistikunternehmen helfen zusätzlich und übernehmen im Rahmen ihrer Dienstleistungen entsprechende Teilaufgaben.

 
Thema Rechtliche Vorgaben – Problem- oder Fragestellung – Lösungsvorschlag
Brokerage

Problem: Gemäß Art. 5 EG-Dual-use-Verordnung sowie den §§ 46 und 47 AWV bestehen Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, im englischen "Brokering" genannt. Hierzu zählen der Nachweis und die Vermittlung von Bezugsquellen. Das betrifft unmittelbar den Vertrieb, wird aber von einer Exportkontrollorganisation, die an dem Kauf und der Verbringung von Gütern ansetzt, nicht immer richtig erfasst.

Lösungsvorschlag: Die Anweisungen für Exportkontrolle sollten das Thema einbeziehen und Vertriebsmitarbeiter für genehmigungspflichtige Güter, Dienstleistungen und Länder entsprechend unterwiesen werden. Thema bei der routinemäßigen Behandlung von Exportkontroll- und Logistikfragen im Rahmen der Arbeiten des Risiko- und Compliance-Koordinationsausschusses behandeln.
Technische Unterstützung Das gleiche gilt auch für technische Unterstützungsleistungen. Das umfasst jede Form der Zurverfügungstellung von Know-how, Training, Serviceleistungen und Plänen. Bei elektronischer Datenübertragung kann das sehr leicht und formlos geschehen, ohne das für die Exportkontrollabteilung oder Compliance-Gelegenheit zum Eingreifen besteht.
Embargos/Sanktionen

Problem: Exportbeschränkungen können sich auch aus multilateralen (EU und UN) oder einzelstaatlichen Liefer-, Handels,- oder Finanzierungsbeschränkungen (z. B. USA) ergeben. Hierbei sind für deutsche Unternehmen nur die Regeln Deutschlands bzw. von EU und UN unmittelbar rechtlich maßgebend. Bei US-Geschäftskontakten können allerdings auch deren nationale Beschränkungen vorsichtshalber Bedeutung erlangen: Wenn US-Staatsbürger oder Mitarbeiter mit permanenter Aufenthaltserlaubnis in den USA an Vertriebs- oder Exportaktivitäten mitwirken, sogar unmittelbar rechtlich.

Lösungsvorschlag: Bei Exportgeschäften sollte im Unternehmen eine Stelle vorhanden sein, die Geschäftskontakte, Vertragsabschlüsse und Lieferungen auf die Vereinbarkeit mit deutschen, EU-, UN- und gegebenenfalls auch US- Beschränkungen prüft und betroffene Abteilungen hiervon unterrichtet. Für die Anerkennung als Anerkannter Wirtschaftlicher Beteiligter (Authorized Economic Operator, AOE) zur Erleichterung von Zollanforderungen ist dies ohnedies erforderlich. Unter dem Stichwort "Trade Compliance" kann das zu einer unmittelbaren Aufgabenstellung des Compliance-Beauftragten werden.
Endverbleibserklärung und Verwendungszweck

Problem: Erklärungen über Endverbleib und Verwendungszweck von Gütern sind wesentlicher Teil des Exportkontroll- und Genehmigungsverfahrens. Dementsprechend ist nicht auszuschließen, dass versucht wird, Beschränkungen durch unrichtige Endverbleibs- und Verwendungszweckerklärungen oder falsch bezeichnete Produktspezifikationen zu umgehen. Ebenso kommt es vor, dass Zwischenimporteure eingeschaltet und Rechnungen und Lieferdokumente umgeschrieben werden. In solche Operationen ist typischerweise der Vertrieb eingeschaltet.

Lösungsvorschlag: Bei den internen Regeln und Schulungen ausdrücklich auf die Notwendigkeit gewissenhafter Produktspezifikationen, Verwendungszweck- und Endverbleibserklärungen hinweisen. Dabei kann der Hinweis helfen, dass wegen der umfassenden internationalen nachrichtendienstlichen Überwachung von Geschäftskontakten in Spannungsgebiete das Entdeckungsrisiko für Umgehungsaktivitäten sehr hoch ist. Verstöße gegen die Ausfuhrbestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes sind für die Beteiligten strafbar. Dem Unternehmen drohen hohe Bußgelder und Gewinnabschöpfung.

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