Zahlt der Arbeitgeber für ein in der Wohnung oder im Haus des Arbeitnehmers befindliches Büro, in dem Letzterer Arbeiten für den Arbeitgeber verrichtet, einen bestimmten Betrag für die Nutzung, kommt es für die steuerliche Behandlung dieser Zahlung darauf an, in wessen vorrangigem Interesse die Büronutzung erfolgt.

Die Zahlung des Arbeitgebers für den Büroraum gehört beim Arbeitnehmer zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn das Büro v. a. im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und die Zahlung eindeutig über die Entlohnung des Arbeitnehmers für die Erbringung seiner Arbeitsleistung hinausgeht. Dann wird das Zur Verfügung Stellen des Büroraums auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden vertraglichen Vereinbarung, meist eines Mietvertrags, erbracht.

Besteht kein derartiges überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Bereitstellung des Büroraums oder zahlt der Arbeitgeber aus reiner Gefälligkeit bzw. muss der Arbeitnehmer den Büroraum aufgrund seines Anstellungsvertrags zur Verfügung stellen, stellt der vom Arbeitgeber hierfür an den Arbeitnehmer gezahlte Bürokostenzuschuss grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn dar.

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