Bürobedarf sind Arbeitsmittel, die zur Erledigung beruflicher Aufgaben dienen;[1] sie haben Hilfsfunktion, bilden aber selbst nicht die Erwerbsgrundlage. Hierzu gehören Gegenstände, die schon ihrer Art nach einer Berufstätigkeit zu dienen bestimmt sind, z. B. Büromaschinen, Büroklammern u. Ä.

Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung nutzbar sind, können dem Einzelunternehmer bei der Zuordnung zu den betrieblich veranlassten Ausgaben Probleme bereiten. Nach der Rechtsprechung können derartige Gegenstände nur dann im Einzelfall der Ausübung der Erwerbstätigkeit dienen, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung dazu bestimmt sind und eine private Mitbenutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist.[2]

Wenn betrieblich angeschaffte Gegenstände – Bürobedarf – für private Zwecke verwendet werden, führt dies zu einer Entnahme, die gewinnerhöhend wird und ggf. als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer unterliegt.

Beispiele für Bürobedarf sind:

  • Schreibmaterialien,
  • Zeichenmaterial,
  • sonstiger Bürobedarf,
  • Vordrucke,
  • Lichtpausen,
  • Fotokopien,
  • andere Vervielfältigungen,
  • Filme und fotografische Arbeiten,
  • Buchbinder- und Beschriftungsarbeiten,
  • Anfertigungen von Schildern,
  • DVDs,
  • Disketten,
  • Farbbänder für Schreibmaschinen.

Die Kosten für Bürobedarf können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie betrieblich veranlasst sind.

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