Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte kommen nicht daran vorbei, zu prüfen, ob sie zur Buchführung verpflichtet sind. Ob Buchführungspflicht besteht oder nicht, entscheidet darüber, welche Aufzeichnungen für handels- und steuerrechtliche Zwecke geführt werden müssen und welche Form der Gewinnermittlung in Betracht kommt. Buchführungspflichtige Unternehmer müssen ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG ermitteln, während in anderen Fällen die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG – und bei Land- und Forstwirten außerdem die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG[1] – angewendet werden kann.
Die handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführungspflicht ergeben sich aus den §§ 238 ff. HGB. Steuerrechtlich ist die Buchführungspflicht in den §§ 140 ff. AO geregelt; zudem sind die zugehörigen Ausführungen der Finanzverwaltung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu beachten.
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