Begriff

Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte kommen nicht daran vorbei, zu prüfen, ob sie zur Buchführung verpflichtet sind. Ob Buchführungspflicht besteht oder nicht, entscheidet darüber, welche Aufzeichnungen für handels- und steuerrechtliche Zwecke geführt werden müssen und welche Form der Gewinnermittlung in Betracht kommt. Buchführungspflichtige Unternehmer müssen ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG ermitteln, während in anderen Fällen die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG – und bei Land- und Forstwirten außerdem die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG[1] – angewendet werden kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführungspflicht ergeben sich aus den §§ 238 ff. HGB. Steuerrechtlich ist die Buchführungspflicht in den §§ 140 ff. AO geregelt; zudem sind die zugehörigen Ausführungen der Finanzverwaltung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu beachten.

[1] Reine Weinbaubetriebe dürfen ihren Gewinn nicht nach § 13a EStG ermitteln; BFH, Urteil v. 13.12.2012, IV R 51/10, BFH/NV 2013 S. 1005.

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