Die Verantwortung für die Erfüllung der Buchführungspflicht trifft bei

  • einem Einzelunternehmen den Unternehmer,
  • einer GbR oder OHG sämtliche Gesellschafter,
  • einer KG oder GmbH & Co. KG den Komplementär,
  • Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft die Personengesellschaft,[1]
  • einer atypischen stillen Gesellschaft allein den Geschäftsinhaber, nicht den stillen Gesellschafter,[2]
  • einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) den bzw. die Geschäftsführer,
  • einer AG die Vorstandsmitglieder,
  • einer Genossenschaft die Vorstandsmitglieder.
 
Praxis-Tipp

Bilanzierungswahlrechte im Sonderbetriebsvermögen

Auch wenn die Buchführungspflicht für Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft obliegt, stehen Bilanzierungswahlrechte wie die Bildung von 6b-Rücklagen dem Eigentümer des Sonderbetriebsvermögens zu. Hat dieser nicht an der Erstellung der Sonderbilanz mitgewirkt, kann diese geändert werden.[3]

Gesellschafter und Geschäftsführer sind nicht verpflichtet, persönlich Bücher zu führen, sondern dürfen sich dazu Dritter bedienen. Gleich, ob ein Buchhalter im Unternehmen beschäftigt oder ein externer Steuerberater beauftragt wird, bleibt jedoch die Verantwortung des Unternehmers bestehen. Er muss seine Erfüllungsgehilfen überwachen. Versäumt er dies, können sich haftungsrechtliche Folgen ergeben, falls z. B. im Insolvenzfall Umsatz- und Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt wurden.[4]

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