Die handelsrechtliche und damit auch die steuerrechtliche Buchführungspflicht beginnt

  • mit der Aufnahme der Tätigkeit durch den Istkaufmann;
  • mit der Eintragung in das Handelsregister durch den Kannkaufmann;
  • mit dem Überschreiten der Größenkriterien nach § 241a HGB;
  • bei einer Vorgründungsgesellschaft, sobald ein Handelsgewerbe betrieben wird;
  • bei einer Vorgesellschaft mit dem ersten buchführungspflichtigen Geschäftsvorfall.[1]

Erzielt ein Einzelunternehmer sowohl gewerbliche als auch freiberufliche Einkünfte, sind die Betriebsausgaben der jeweiligen Einkunftsart direkt, soweit dies nicht möglich ist, den Einkunftsarten nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen zuzuordnen. Ist der gewerbliche Gewinn höher als 60.000 EUR, besteht nach Aufforderung durch das Finanzamt Buchführungspflicht.[2]

 
Praxis-Tipp

Größenkriterium bei Einnahme-Überschussrechnung

Ein Einzelkaufmann, der seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, kann auf die sich nach dieser Gewinnermittlungsart ergebenden Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse abstellen, um die Einhaltung der Größenkriterien nach § 241a HGB zu kontrollieren. Es ist nicht erforderlich, hierfür eigens einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen, obwohl Einnahme-Überschussrechnung und Bilanz zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.[3]

Dagegen endet die Buchführungspflicht, wenn

  • die Kaufmannseigenschaft wegfällt, im Regelfall also mit der Einstellung des Handelsgewerbes;
  • kein kaufmännischer Geschäftsbetrieb mehr erforderlich und die Handelsregistereintragung gelöscht worden ist;
  • die Größenkriterien des § 241a HGB – Umsatzerlöse von nicht mehr 600.000 EUR und Jahresüberschüsse von nicht mehr 60.000 EUR – an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen unterschritten werden;
  • die Handelsregistereintragung eines Kannkaufmanns gelöscht worden ist;
  • eine Personenhandels- oder Kapitalgesellschaft abgewickelt, d. h. der letzte Vermögensgegenstand veräußert worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Handelsregistereintrag vor dem Abschluss der Abwicklung gelöscht wurde.

Eine nur steuerlich nach § 141 AO begründete Buchführungspflicht

  • beginnt mit dem Beginn des Wirtschaftsjahrs, für das das Finanzamt zur Buchführung aufgefordert hat,
  • endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Finanzamt feststellt, dass die Grenzen des § 141 Abs. 1 AO nicht mehr überschritten wurden.
 
Praxis-Tipp

Rückkehr zu Einnahme-Überschussrechnung dem Finanzamt anzeigen

Da das Finanzamt nur zur Buchführung auffordert, aber nicht auf das Unterschreiten der Buchführungsgrenzen hinweist, sollte der Steuerpflichtige den umgekehrten Weg einschlagen: Werden die Buchführungsgrenzen unterschritten und soll vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahme-Überschussrechnung übergegangen werden, sollte der Steuerpflichtige dies dem Finanzamt möglichst frühzeitig mitteilen.

[1] Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft liegt bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags eine Vorgründungsgesellschaft, danach bis zur Eintragung ins Handelsregister eine Vorgesellschaft vor.
[3] BT-Drs. 16/10067 S. 46.

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