Diese Aufgaben hat die Buchführung:

  • Die Buchführung ist die Grundlage für das gesamte betriebliche Rechnungswesen und die korrekte Besteuerung.
  • Aus der Buchführung ergeben sich als Basis für die Umsatz- und Einkommensteuer der Umsatz sowie der Gewinn.
  • Im Rahmen einer Betriebsprüfung ist die Betriebsprüfung ein Kontrollmittel für den Prüfer.
  • Anschlussprüfung auch bei vernichteten Unterlagen zulässig.[1]
  • Anordnung einer Außenprüfung für einen bereits geprüften Zeitraum – Zweitprüfung – ist zulässig.[2]
  • Die Erweiterung einer nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO 2000 zulässigen ersten Anschlussprüfung von einem auf drei Jahre bedarf keiner besonderen Begründung.[3]
  • Im Rahmen des § 193 Ab. 1 AO sind Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig. Weder der AO noch der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) ist zu entnehmen, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen erfolgen dürfen. Dies gilt nicht nur für Großbetriebe, sondern auch für Mittelbetriebe sowie Klein- und Kleinstbetriebe.[4]
  • Nach dem Zweck des § 193 Abs. 1 AO muss es die Möglichkeit geben, die steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer auch dann zu prüfen, wenn sie ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben; gleiches gilt beim Tod des Unternehmers.[5]

     
    Achtung

    Außenprüfung bei Verletzung der gesteigerten Mitwirkungspflichten nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz

    Mit Gesetz vom 25.6.2021[6] wurde § 193 Abs. 2 Satz Nr. 3 AO eingefügt: Wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG nicht nachkommt, ist eine Außenprüfung zulässig.

     
    Hinweis

    Modernisierung der Außenprüfung seit 1.1.2023

    § 197 Abs. 3 Satz 1 AO[7] regelt, dass bereits mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden kann.

    Sind Unterlagen nach § 197 Abs. 3 AO vorgelegt worden, sollen dem Steuerpflichtigen gemäß § 197 Abs. 4 Satz 1 AO die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt werden. Damit wird aber der sachliche Umfang der Außenprüfung nicht eingeschränkt.

    Nach § 199 Abs. 2 Satz 2 AO kann die Finanzbehörde mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die im Rahmen der Außenprüfung festgestellten Sachverhalte und deren mögliche steuerliche Auswirkungen zu führen.

    § 200a AO regelt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen im Rahmen von Außenprüfungen. Die neue Regelung gilt nur für Steuerpflichtige, die ihren Mitwirkungspflichten nach § 200 AO nicht oder nicht hinreichend nachkommen. Kommt der Steuerpflichtige dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen innerhalb der Frist nach § 200a Abs. 1 Satz 4 AO nicht oder nicht hinreichend nach (Mitwirkungsverzögerung), ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld gemäß § 200a Abs. 2 Satz 1 AO festzusetzen.

  • Die Buchführung informiert den Unternehmer genau, wie sich sein Vermögen und seine Schulden zusammensetzen. Aufwendungen und Erträge zeigen, was er u. U. ändern sollte; außerdem benötigt der Unternehmer sie zusammen mit dem Jahresabschluss, damit ihm die Bank langfristige Kredite und Kontokorrentkredite zu guten Konditionen einräumt bzw. belässt.
 
Hinweis

Der Unternehmer ist für ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich

Für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen einschließlich der eingesetzten Verfahren, ist allein der Steuerpflichtige verantwortlich. Dies gilt auch bei einer teilweisen oder vollständigen organisatorischen und technischen Auslagerung von Buchführungs- und Aufzeichnungsaufgaben auf Dritte, z. B. an Steuerberater oder Rechenzentren.

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