Die handelsrechtlich zulässige Bildung von Bewertungseinheiten zwischen Vermögensgegenständen, Schulden, schwebenden Geschäften oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehenen Transaktionen und Finanzinstrumenten zur Absicherung von Risiken[1] sind steuerrechtlich nur zulässig bei Bildung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken[2].
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