Der angelsächsische Bilanzierungsgrundsatz des True and Fair View ist auch in das deutsche Rechnungslegungsrecht gelangt. Danach hat der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft "ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage" zu vermitteln.

Die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.[1] Dies entspricht der sog. Fair-Value-Richtlinie[2] der EU.

[2] Richtlinie 2001/65/EG v. 27.9.2001, Abl. EG L 283/28 v. 27.10.2001.

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