Rz. 28

Für die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 325329, 339 HGB und §§ 9, 15 PublG. Bei größeren, insbesondere publizitätspflichtigen Unternehmen beurteilen die Jahresabschlussadressaten Abweichungen von den Erwartungen über die "üblichen Vorlagetermine" hinaus regelmäßig negativ.[1] Sofern die gesetzlich eingeräumten Fristen zur Offenlegung weitestgehend vollständig ausgeschöpft werden sollen, kann es sich zur Abwendung von negativen Reaktionen der Abschlussadressaten anbieten, vor der Offenlegung des vollständigen Abschlusses bereits (ausgewählte) vorläufige Abschlusszahlen bekanntzugeben.

Da der Bilanzveröffentlichungstermin logischerweise nach dem Bilanzaufstellungstermin liegen muss, ergibt sich eine gewisse Abhängigkeit zu dem unter Rz. 27 dargestellten bilanzpolitischen Wahlrecht.

[1] Vgl. Schierenbeck, Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 15. Aufl. 2000, S. 599.

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