Passivierungswahlrechte bestehen noch für Pensionsrückstellungen, wenn der Rechtsanspruch auf laufende Pension oder Anwartschaften auf Pension vor dem 1.1.1987 erworben wurde. Ebenfalls bestehen Bilanzierungswahlrechte, wenn Pensionen für vor dem 1.1.1987 erworbene Rechtsansprüche nach dem 31.12.1986 erhöht worden sind.[1]

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