Pflicht für Banken

Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen ("Banken") sind gem. § 340e Abs. 3 HGB dazu verpflichtet, Finanzinstrumente des Handelsbestands zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten.

Handelsbestand

In § 1a Abs. 1 KWG werden die Positionen des bankaufsichtsrechtlichen Handelsbuches definiert. Grundsätzlich kann von einer Übereinstimmung des handelsrechtlichen Handelsbestands und des bankaufsichtsrechtlichen Handelsbuchs ausgegangen werden. Handelsbestände dienen bei Banken zur Erzielung von Eigenhandelsgewinnen, welche z. B. durch kurzfristigen Wiederverkauf der Finanzinstrumente realisiert werden können. Hierbei werden z. B. Marktpreisschwankungen und Unterschiede zwischen Ein- und Verkaufspreisen genutzt. Typische Beispiele für Finanzinstrumente des Handelsbestands sind Wertpapiere und Derivate.

Abgrenzung zu den IFRS

Hinsichtlich der Absicht der kurzfristigen Gewinnrealisierung stimmt die Definition des Handelsbestands nach HGB mit der Definition der Kategorie "at fair value through profit or loss" nach IFRS überein. Bei Derivaten kann es jedoch zu Unterschieden kommen. Derivate werden nach IFRS der Kategorie "at fair value through profit or loss" zugeordnet, außer wenn sie als finanzielle Garantie oder Sicherungsinstrument designiert wurden.

Umwidmungsverbot und Ausnahmen

Grundsätzlich gilt nach § 340e Abs. 3 HGB ein Umwidmungsverbot für Finanzinstrumente des Handelsbestands. Folglich dürfen Finanzinstrumente dem Handelsbestand nicht nachträglich zugeordnet oder entnommen werden. Finanzinstrumente dürfen jedoch bei Vorliegen der nachstehenden Ausnahmen dem Handelsbestand entnommen werden (§ 340e Abs. 3 Satz 3 HGB),

  • wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (z. B. schwerwiegende Beeinträchtigung der Handelbarkeit der Finanzinstrumente);
  • wenn das Finanzinstrument in eine Bewertungseinheit einbezogen wird (z. B. Widmung eines Zinsswaps als Sicherungsinstrument eines Grundgeschäfts außerhalb des Handelsbestandes). Nach Beendigung der Bewertungseinheit muss dieses Finanzinstrument wieder in den Handelsbestand einbezogen werden.

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