Gemeinsame Bewertung

Bei Bewertungseinheiten sind Grundgeschäft und Sicherungsinstrument stets gemeinsam zu bewerten. Eine getrennte Bewertung von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument nach dem Prinzip der Einzelbewertung ist demnach verboten. Dies gilt aber nur insoweit, als sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument ausgleichen (§ 254 HGB).

Kompensation und Überhang

In der Bewertungseinheit gleichen sich gegenläufige Wertentwicklungen aus dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument aus. Beispielsweise werden Währungskursverluste (-gewinne) aus einer geplanten Fremdwährungseinzahlung durch Währungskursgewinne (-verluste) aus einem bereits abgeschlossenen Devisentermingeschäft ausgeglichen. Das HGB verzichtet im Rahmen der sogenannten "kompensatorischen Bewertung" ausnahmsweise auf die einseitige Bilanzierung unrealisierter Verluste, soweit diesen unrealisierte Gewinne gegenüberstehen. Grundsätzlich wird die Bewertungseinheit bis zu ihrer Realisation – anders als nach IFRS – nicht bewertet und nur in einem Nebenbuch erfasst. Ein Verlustüberhang aus einer unwirksamen Sicherungsbeziehung ist aber aufwandswirksam als steuerlich abzugsfähige Drohverlustrückstellung für schwebende Geschäfte oder als Abschreibung eines allenfalls bestehenden Aktivpostens zu erfassen (zum Begriff "Unwirksamkeit" siehe die Ausführungen weiter unten). Ein Gewinnüberhang führt demgegenüber zu keiner bilanziellen Auswirkung. Durch die imparitätische Erfassung der Überhänge wird dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip Rechnung getragen.

Gedanke des Management Approach

Das betriebswirtschaftliche Ziel von Sicherungsbeziehungen liegt darin, bestimmte Risiken bei Grundgeschäften durch den Einsatz von Sicherungsinstrumenten zu vermeiden. Dem Wertverlust (Wertzuwachs) des Grundgeschäfts steht der Wertzuwachs (Wertverlust) des Sicherungsinstruments gegenüber. Ökonomisch betrachtet gleichen sich die Wertänderungen beider Geschäfte aus. Durch die Bildung von Bewertungseinheiten nach HGB kompensieren sich beide Seiten der Sicherungsbeziehungen auch bilanziell. Bewertungseinheiten bilden Sicherungsbeziehungen somit im Einklang mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Sie entsprechen somit dem Gedanken des Management Approach im betrieblichen Finanzrisikomanagement bzw. Treasury.

Angaben

Bewertungseinheiten erfordern eine Reihe von Angaben im Anhang und Lagebericht (siehe dazu im Detail § 285 Nr. 23 HGB, § 289 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a HGB, § 314 Nr. 15 HGB und § 315 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a HGB).

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