Erfolgswirksame Erfassung

Wie oben bereits ausgeführt wurde, sind Finanzinstrumente des Handelsbestands gem. § 340e Abs. 3 HGB mit ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bilanzieren. Die Wertänderungen werden dabei analog dem "at fair value through profit or loss"-Bestand nach IFRS erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Eine Bilanzierung über den fortgeführten Anschaffungskosten und damit der Ausweis von unrealisierten Gewinnen ist somit nun auch im HGB-Abschluss von Banken ausdrücklich erlaubt.

Portfoliobewertung

Grundsätzlich gilt auch beim Handelsbestand das Prinzip der Einzelbewertung. In der Praxis findet für Finanzinstrumente des Handelsbestands vielfach auch eine Portfoliobewertung statt. Hierbei werden die Instrumente des einzelnen Portfolios einzeln bewertet und die positiven sowie negativen Bewertungsergebnisse miteinander saldiert.

Risikoabschlag

Der Risikoabschlag dient dem Gläubigerschutz, da beim Handelsbestand nun auch (nur) realisierbare Gewinne und nicht bereits realisierte Gewinne erfasst werden. Der Risikoabschlag (z. B. ein Value-at-Risk-Abschlag) soll den Ausfallwahrscheinlichkeiten der realisierbaren Gewinne Rechnung tragen.

Angaben

Die Zeitwertbilanzierung des Handelsbestands von Banken erfordert eine Reihe von Angaben im Anhang (siehe dazu im Detail § 285 Nr. 18 f. und § 314 Abs. 1 Nr. 10 f. HGB).

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