Zulässige Hedging-Konstruktionen

In der Praxis werden im Finanzrisikomanagement folgende Konstruktionen zur Absicherung ("hedging") eingesetzt:

  • "Micro hedges": Absicherung eines Grundgeschäfts
  • "Portfolio hedges": Absicherung mehrerer gleichartiger Grundgeschäfte
  • "Macro hedges": Absicherung mehrerer Gruppen von Grundgeschäften.

Das HGB erkennt grundsätzlich – anders als etwa IFRS – alle 3 Hedging-Konstruktionen als Grundgeschäfte zur Bildung von Bewertungseinheiten an.

Zulässige Sicherungsinstrumente

Der Kreis der Sicherungsinstrumente ist auf Finanzinstrumente beschränkt. In der Praxis werden im Finanzrisikomanagement meist derivative Finanzinstrumente eingesetzt. Im Zinsrisikomanagement spielen etwa Zinstauschverträge (Zinsswaps) und Zinsbegrenzungsgeschäfte (Caps, Floors und Collars) eine besondere Rolle. Zur Steuerung von Währungsrisiken werden demgegenüber üblicherweise Devisentermingeschäfte, Währungsswaps (Cross Currency Swaps) und Währungsoptionen eingesetzt. Nach HGB gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren als Finanzinstrumente (z. B. Termingeschäfte über Aluminium, Öl, Strom). Neben derivativen Finanzinstrumenten dürfen auch originäre Finanzinstrumente als Sicherungsinstrumente verwendet werden. Originäre Finanzinstrumente spielen beim Währungsrisikomanagement eine besondere Rolle (z. B. Risikoausgleich einer Fremdwährungsforderung durch eine Fremdwährungsverbindlichkeit). Erwartete Transaktionen und nichtfinanzielle Vermögensgegenstände (z. B. Vorräte) bzw. Schulden kommen demgegenüber als Sicherungsinstrumente nicht in Betracht.

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