Pflicht zur Bildung

Bei Sicherungsbeziehungen sind zwingend Bewertungseinheiten zwischen den Grundgeschäften und den Sicherungsinstrumenten zu bilden (§ 254 HGB). Dies gilt hinsichtlich der vergleichbaren Risiken in dem Umfang und für den Zeitraum, in dem sich die gegenläufigen Wertänderungen ("fair values") oder Zahlungsströme ("Cashflows") von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument ausgleichen. Die Pflicht zur Bildung von Bewertungseinheiten gilt aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips uneingeschränkt auch für die steuerliche Gewinnermittlung (§ 5 Abs. 1a EStG).

Mit der Pflicht zur Bildung von Bewertungseinheiten verfügt das HGB über Regeln zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, die dem "hedge accounting" nach IFRS (IFRS 9 Finanzinstrumente) ähneln, sich aber nicht mit diesen decken.

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