Begriff

Die Bilanzen der Unternehmen sind geordnet zu gliedern. Sie schließen das Zahlenwerk der Buchführung ab und geben das Jahresergebnis der Geschäfte wieder. Für das Unternehmen selbst, für die Geschäftsfreunde, Kreditgeber, Finanzamt und alle sonstigen am Geschäftserfolg Interessierten ist es wichtig zu erfahren, worauf im Einzelnen der Geschäftserfolg beruht. Abweichungen der Geschäftserfolge in den Geschäftsjahren haben verschiedene Ursachen. Sie schlagen sich in den einzelnen Bilanzpositionen nieder. Es ist daher notwendig, die Bilanzpositionen von Jahr zu Jahr miteinander zu vergleichen. Das setzt voraus, dass die Bilanzen nach bestimmten Schemata gegliedert sind. Hierfür gibt es gesetzliche Vorgaben, die zu beachten sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Von allen Unternehmen sind die folgenden allgemeinen Vorschriften für die Gliederung zu beachten:

In der Bilanz ist das Verhältnis des Vermögens und der Schulden des Unternehmens darzustellen (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB). Es sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten, insbesondere die Grundsätze der Klarheit, der Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 1 und 2 HGB) und der Vollständigkeit (§ 246 HGB). Die Bilanzposten sind gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern (§ 247 Abs. 1 HGB). Ferner ist der Jahresabschluss, unter Berücksichtigung eines ordnungsmäßigen Geschäftsgangs, entsprechend zeitnah aufzustellen (§ 243 Abs. 3 HGB).

Darüber hinaus gibt es Sonderbestimmungen für Kapitalgesellschaften sowie OHG und KG i. S. v. § 264 a HGB: Allgemeine Grundsätze für Gliederung (§ 265 HGB), Gliederungsschema (§ 266 HGB), Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten und Bilanzvermerken (§ 268 HGB), größenabhängige Erleichterungen (§ 274 a HGB). Für Kleinstkapitalgesellschaften gibt es nach dem MicroBilG Erleichterungen.

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