Rz. 73

Im Rahmen der strukturellen Erfolgsanalyse stehen die Erfolgsspaltung nach Ergebnisschichten und die Erfolgsspaltung nach Unternehmenssegmenten im Mittelpunkt der Betrachtung. Bei der Erfolgsspaltung nach Ergebnisschichten wird das vom Unternehmen ausgewiesene Jahresergebnis in homogene Teilergebnisse mit betriebswirtschaftlich relevanter Aussage zerlegt, wobei aus externer Sicht eine Strukturierung der Erfolgsschichten nach den Kriterien der Regelmäßigkeit, Periodenbezogenheit und Betriebsbezogenheit in Betracht kommt.[1] Ein primäres Ziel der Erfolgsspaltung ist die Ermittlung des nachhaltig erwirtschafteten Ergebnisses, d. h., es sollen diejenigen Erfolgskomponenten erfasst werden, die wahrscheinlich auch künftig zu erwarten sind, sodass Anhaltspunkte für die prognostische Fortschreibung der Erfolgsrechnung gegeben werden.[2] Dies ist insbesondere in der aktuellen Phase großer temporärer Veränderungen des Unternehmensumfelds eine hochrelevante Betrachtung. So war während der Coronapandemie in vielen Branchen ein außergewöhnlicher Ertrags- und Aufwandsanfall festzustellen, der sich dann, etwa beim Wegfall der Lockdowns, wieder normalisierte. Allerdings ist es für die Analyse zumeinst nur schwer einzuschätzen, was denn nun "normal" und was die ungewöhnlichen Effekte darstellen. Die Anhangangabe nach § 285 Nr. 31 HGB gibt hier auch nur bedingt Auskunft, da es auch für die Unternehmen selber nur schwer einzuschätzen ist und auch hier bilanzpolitische Überlegungen zu einer gewissen Beeinflussung des Einschätzungsspielraums verleitet haben können.

Außerdem führt die Überschneidung von wiederkehrend-nachhaltigen (ordentlichen) und bilanzpolitisch oder zufällig durch Sondereinflüsse verzerrten, unregelmäßigen Erfolgsbestandteilen zu einer Beeinträchtigung in der Unternehmensanalyse, da beispielsweise eine Krisenentwicklung im Unternehmen zunächst unentdeckt bleiben kann, solange eine Verminderung im ordentlichen Ergebnisbereich durch unregelmäßige Erfolgsbeiträge kompensiert werden kann.[3]

 

Rz. 74

Zwar bieten auch die pflichtgemäß zu veröffentlichende GuV nach HGB und die Gesamtergebnisrechnung nach IFRS ein gewisses Konzept zur Erfolgsspaltung, allerdings ist nach dem Wegfall der Trennung in die Bereiche Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit und außerordentliches Ergebnis lediglich noch Betriebsergebnis und Finanzergebnis der GuV direkt zu entnehmen. Nach HGB gibt es zumindest eine Anhangangabepflicht für außergewöhnliche Aufwendungen und Erträge, die als Korrekturposten vom Betriebs- oder Finanzergebnis abgezogen werden können, um zumindest das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit wieder ermitteln zu können. Ein gravierendes Problem besteht jedoch darin, dass der Inhalt dieser Angaben auf den schon bislang äußerst eng gefassten außerordentlichen Posten aufbaut, sodass hier keine umfangreichen Angaben zu erwarten sind.[4] Unregelmäßige Vorgänge, wie z. B. Erträge aus Abgang von Anlagevermögen, aus Zuschreibungen, aus Auflösung von Rückstellungen, durch Betriebsumstrukturierung, durch Auflösung der Deckungslücke bei Pensionsverpflichtungen (nach Art. 28 und 67 EGHGB) sowie – falls noch vorhanden – von Auflösung noch beibehaltener Sonderposten mit Rücklageanteil werden in den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfasst und treten damit als Bestandteile des Betriebsergebnisses auf. Allerdings gibt es hier zumindest für die aperiodischen Erträge und Aufwendungen ebenfalls Anhangangabepflichten in § 285 Nr. 32 HGB.[5]

Nach IFRS sind zum Betriebs- und Finanzergebnis noch das Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen und das sonstige Ergebnis in der Gliederung der Gesamtergebnisrechnung/GuV gesondert auszuweisen. Allerdings sind diese Vorgaben keinesfalls einheitlich bzw. werden von den Unternehmen unterschiedlich interpretiert. Insgesamt ist das Konzept zur Erfolgsspaltung des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS aus analytischer Sicht eher unbefriedigend.

 

Rz. 75

Grundsätzlich ist unter Berücksichtigung sämtlicher Angaben im Anhang das ausgewiesene Gesamtergebnis nach Steuern unter Gesichtspunkten der Jahresabschlussanalyse nach den in Abb. 6 und Abb. 7 dargestellten Schemata nach HGB und IFRS aufzuspalten.

Abb. 6: Grundstruktur von handelsrechtlicher und bilanzanalytischer Erfolgsspaltung

Abb. 7: Bilanzanalytische Erfolgsspaltungskonzeption nach IFRS[6]

 

Rz. 76

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens steht die Analyse des ordentlichen Jahresergebnisses im Vordergrund, das insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass es regelmäßig anfällt und aus der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens resultiert.[7] Eine Aufspaltung des ordentlichen Jahresergebnisses in ein ordentliches Betriebs- und Finanzergebnis gibt zudem Aufschluss darüber, inwieweit der Unternehmenserfolg aus betrieblicher Leistungserstellung und -verwertung (Betriebsergebnis) sowie aus Finanzanlagen und Beteiligungsaktivitäten (Finanzergebnis) stammt.[8]

 

Rz. 77

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