Sind die im Laufe der Zeit angefallenen Verluste höher als das Eigenkapital, sodass die Passivposten in der Bilanz die Aktivposten übersteigen, ist in der Bilanz ein "nicht durch das Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen. Diese Bilanzposition drückt eine nur buchmäßige Überschuldung aus. Ob auch eine Überschuldung im Sinn des Insolvenz- und Gesellschaftsrechts vorliegt, sodass Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen müssen,[1] ist anhand einer gesonderten – die stillen Reserven der GmbH aufdeckenden – Bilanz zu klären.[2] Die Position "nicht durch das Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" muss im Regelfall nicht gesondert gebucht werden, sondern erscheint mithilfe der Buchführungssoftware automatisch als letzter Posten auf der Aktivseite der Bilanz.

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