Die GmbH muss nach § 5 Abs. 1 GmbHG über ein Mindeststammkapital von 25.000 EUR verfügen. Dieses Stammkapital müssen die Gesellschafter bei der Gründung der GmbH entweder durch eine Überweisung auf das Bankkonto der GmbH oder in Form einer Sacheinlage aufbringen.

Wird das Stammkapital auf das Konto der GmbH überwiesen, ist dieser Vorgang wie folgt zu buchen:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1200 Bank 25.000 0800 Gezeichnetes Kapital 25.000
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1800 Bank 25.000 2900 Gezeichnetes Kapital 25.000

Das gezeichnete Kapital ist nach § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB immer mit dem Nennwert zu erfassen.

 
Praxis-Tipp

Kapital bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterliegt ebenfalls dem Recht der GmbH, muss aber im Gegensatz zu dieser nach § 5a Abs. 1 GmbHG nur 1 EUR pro Gesellschafter als Stammkapital aufbringen. Solange das Stammkapital unter 25.000 EUR liegt, muss die Unternehmergesellschaft nach § 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG 25 % ihres um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Eine Gründung gegen Sacheinlagen ist nicht möglich.[1]

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