Die Gliederung einer Bilanz gibt § 266 Abs. 2 HGB vor. Zwar gilt diese Vorschrift nur für Kapitalgesellschaften; es spricht jedoch nichts dagegen, dass auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf dieses Gliederungsschema zurückgreifen. Bei diesen Unternehmen muss die Gliederung der Bilanz einer kleinen GmbH nur hinsichtlich der Eigenkapitalpositionen korrigiert werden.

 
Aktiva Passiva

A. Anlagevermögen:

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände:

  1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
  2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
  3. Geschäfts- oder Firmenwert;
  4. geleistete Anzahlungen;
II.

Sachanlagen:

  1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
  2. technische Anlagen und Maschinen;
  3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III.

Finanzanlagen:

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
  2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
  3. Beteiligungen;
  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
  6. sonstige Ausleihungen.

B. Umlaufvermögen:

I.

Vorräte:

  1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
  2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
  3. fertige Erzeugnisse und Waren;
  4. geleistete Anzahlungen;
II.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

  1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
  2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
  3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  4. sonstige Vermögensgegenstände;
III.

Wertpapiere

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
  2. sonstige Wertpapiere;
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.

C. Rechnungsabgrenzungsposten.

D. Aktive latente Steuern.

E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.

A. Eigenkapital:

I. Gezeichnetes Kapital;
II. Kapitalrücklage;
III.

Gewinnrücklagen:

  1. gesetzliche Rücklage;
  2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
  3. satzungsmäßige Rücklagen;
  4. andere Gewinnrücklagen;
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;

B. Rückstellungen:

  1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
  2. Steuerrückstellungen;
  3. sonstige Rückstellungen;

C. Verbindlichkeiten:

  1. Anleihen, davon konvertibel;
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  8. sonstige Verbindlichkeiten,
    davon aus Steuern,
    davon im Rahmen sozialer Sicherheit;

D. Rechnungsabgrenzungsposten.

E. Passive latente Steuern.

Das HGB enthält eine Reihe weiterer Regelungen, die bei der Gliederung der Bilanz zu beachten sind:

  • Nach § 265 Abs. 2 HGB ist bei jeder Bilanzposition nicht nur der aktuelle Jahreswert, sondern auch der Vorjahreswert anzugeben. Sind die Werte nicht miteinander vergleichbar, ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
  • Bei Vermögensgegenständen oder Schulden, die unter mehrere Bilanzpositionen fallen, sind nach § 265 Abs. 3 HGB sog. Mitzugehörigkeitsvermerke in der Bilanz oder im Anhang zu machen.
  • Eine weitere Untergliederung der Posten ist nach § 265 Abs. 5 HGB ebenso zulässig wie die Aufnahme neuer Posten, wenn die vorgegebenen Posten inhaltlich nicht zutreffen. In Bilanzen dürfen zudem im Gliederungsschema nicht vorgesehene Zwischensummen eingefügt werden.[1]
  • Eine Änderung der Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten ist nach § 265 Abs. 6 HGB erlaubt, wenn dies im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit der Bilanz erforderlich ist.
  • Ebenfalls im Interesse der Klarheit der Bilanz dürfen mit arabischen Zahlen versehene Posten nach § 265 Abs. 7 HGB zusammengefasst werden.
  • Schließlich muss ein Posten in der Bilanz nach § 265 Abs. 8 HGB nicht aufgeführt werden, wenn er keinen Betrag ausweist, es sei denn, dass unter diesem Posten im Vorjahr ein Betrag ausgewiesen wurde.

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