Der Begriff E-Bilanz steht für die elektronische Übermittlung der Bilanz an das Finanzamt nach § 5b EStG. Zu übermitteln sind allerdings nicht nur die Bilanz, sondern auch die Gewinn- und Verlustrechnung sowie zahlreiche weitere, von der Finanzverwaltung geforderte Daten. Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung betrifft alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder freiwillig bilanziert wird.

Von der elektronischen Übermittlung kann nur abgesehen werden, wenn ein Härtefall vorliegt.[1] Dies setzt voraus, dass die elektronische Übertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, weil sie entweder mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden oder der Steuerpflichtige aufgrund seiner Fähigkeiten nicht zur Datenübertragung in der Lage ist.

Derartige Gründe liegen zwar nur in Ausnahmefällen vor, der BFH zeigt sich jedoch in jüngerer Zeit in seiner Rechtsprechung zur Übermittlung elektronischer Steuererklärung großzügiger, so dass abzuwarten bleibt, ob er diese Rechtsprechung auch auf elektronische Bilanzen überträgt. Denkbar ist dies dennoch nur bei Kleinstunternehmen, in denen sich der Inhaber selbst bzw. ein Mitarbeiter um Buchführung und Bilanzierung kümmert. Wurde ein Steuerberater mit der Bilanzaufstellung beauftragt, kommt eine Anwendung der Härtefallregelung nicht in Betracht.

Nach der bisherigen Rechtsprechung

  • ist eine GmbH auch dann zur Übermittlung der E-Bilanz verpflichtet, wenn sie in einem sicherheitsrelevanten Bereich tätig ist; die elektronische Übermittlung kann nicht durch Übergabe eines Datenträgers ersetzt werden;[2]
  • sind die Erstellung und Übermittlung einer E-Bilanz für Kleinstbetriebe wirtschaftlich unzumutbar, wenn dadurch erheblicher finanzieller Aufwand verursacht wird. Im Streitfall hätte mangels technischer Möglichkeiten ein Steuerberater beauftragt und ein neues Buchführungsprogramm angeschafft werden müssen; außerdem hätte der Geschäftsführer erhebliche Zeit für die Umstellung aufwenden müssen;[3]
  • kann von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht ausgegangen werden, wenn sich die Aufwendungen für die Schaffung der Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung lediglich auf 40,54 EUR belaufen;[4]
  • liegt im Fall einer UG (haftungsbeschränkt) eine persönliche Unzumutbarkeit vor, wenn dem Geschäftsführer jegliche Medienkompetenz fehlt; auf die Fähigkeiten unentgeltlich mitarbeitender Familienangehöriger kommt es nicht an.[5]
 
Praxis-Tipp

Antrag auf Befreiung von elektronischer Übermittlung

Steuerpflichtige, die sich nicht dazu in der Lage sehen, die Bilanz elektronisch zu übertragen, müssen grundsätzlich einen schriftlichen Antrag an das Finanzamt auf Anwendung der Härtefallregelung stellen. Als solchen Antrag wertet die Finanzverwaltung die Einreichung der Daten in Papierform. Ungeachtet dessen sollte die Befreiung schriftlich beantragt und ausführlich begründet werden.

Kommt ein Steuerpflichtiger seiner Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nicht nach, ohne sich auf die Härtefallregelung berufen zu können, muss er damit rechnen, dass das Finanzamt ihn per Zwangsgeld zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten wird.

 
Praxis-Tipp

Jahresabschluss in Papierform und E-Bilanz

Insbesondere bei Kapitalgesellschaften genügt es nicht, nur die E-Bilanz an das Finanzamt zu übermitteln. Daneben sind die Regelungen in § 60 EStDV zu beachten. Und diese Vorschrift fordert unabhängig von § 5b EStG die Einreichung von Abschriften von Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht mit der Körperschaftsteuererklärung – lediglich die Einreichung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ist infolge elektronischer Übermittlung entbehrlich. Die zusätzlichen Unterlagen können in den Berichtsteilen der Taxonomie übermittelt werden. Zudem kann die Einreichung von Kontennachweisen, Anlageverzeichnis, Anlagespiegel, Angaben zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG sowie weiteren Informationen zur Zusammensetzung erheblicher Beträge in den Auffangpositionen sowie zu Zu- und Abgängen im Anlagevermögen zweckmäßig sein; werden derartige Unterlagen trotz Aufforderung des Finanzamts nicht nachgereicht, kann dies letztlich eine Betriebsprüfung auslösen.[6] Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, den kompletten altehrwürdigen Jahresabschluss samt Kontennachweisen und Anlagen dem Finanzamt zuzusenden bzw. die entsprechenden Unterlagen elektronisch zu übermitteln.

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