Kosten einer Bewirtung in den Büro- und Geschäftsräumen kann der Unternehmer zu 70 % als Betriebsausgaben abziehen, wenn es sich um Aufmerksamkeiten handelt, zu 100 %. Befinden sich die Büro- und Geschäftsräume in unmittelbarer Nähe zum Wohnbereich, ordnet die Finanzverwaltung die Bewirtung dem eigenen Wohnbereich zu, sodass sie grundsätzlich von einer privaten Bewirtung ausgeht. Die Höhe der Bewirtungskosten kann der Unternehmer durch Einkaufsbelege nachweisen. Hierbei können sich zusätzliche Probleme bei der Abgrenzung zwischen privatem und geschäftlichem Einkauf ergeben.

 
Praxis-Tipp

Bewirtungskostenrechnung: Anlass der Bewirtung notieren

Bei einer Bewirtung in den Büro- und Geschäftsräumen ist es besser, sich die Speisen und Getränke komplett liefern zu lassen. Dann liegt eine zutreffende Rechnung vor, aus der sich auch der Umfang der Bewirtung ergibt. Der Anlass der Bewirtung sollte in jedem Fall festgehalten werden.

Bei einer eigenen Kantine setzen sich die Bewirtungskosten aus den Sach- und Personalkosten zusammen. Aus Vereinfachungsgründen dürfen je Person und Bewirtung 15 EUR angesetzt werden.[1] Die nicht abziehbaren 30 % (= 4,50 EUR pro Person) sind von den 15 EUR abzuziehen.

Bei einer Bewirtung in einem Restaurant ist der Ort der Bewirtung völlig unproblematisch. Einschränkungen können sich höchstens aus anderen Gründen ergeben.

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