Geschäftliche Bewirtungskosten dürfen nur zu 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nach R 4.10 Abs. 6 EStR handelt es sich um geschäftliche Bewirtungen, wenn der Unternehmer

  • Personen bewirtet, zu denen er schon Geschäftsbeziehungen hat oder zu denen er Geschäftsbeziehungen anbahnen will,
  • im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Personen (Besucher) bewirtet und die Grenze zu Aufmerksamkeiten überschritten wird,
  • freie Handelsvertreter, freie Mitarbeiter, Berater oder Prüfer (Steuerberater, Rechtsanwälte, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer oder Betriebsprüfer) bewirtet.

Wird der Geschäftsfreund von seiner Ehefrau begleitet, sind auch diese Bewirtungskosten abziehbar. Soweit jedoch der Ehegatte des Unternehmers teilnimmt, muss dafür ein geschäftlicher Anlass vorliegen. Das ist der Fall, wenn der Ehegatte im Betrieb mitarbeitet oder seine Anwesenheit aus anderen Gründen erforderlich ist (z. B. Ehefrau als Dolmetscherin). Ansonsten sind die Kosten nicht abziehbar.

9.1 Nebenkosten der Bewirtung: Kosten von Bedeutung sind zu 100 % abziehbar

Nebenkosten der Bewirtung, die im Verhältnis zum Gesamtpreis von untergeordneter Bedeutung sind, dürfen gem. R 4.10 Abs. 5 EStR nur zu 70 % abgezogen werden. Andere Nebenkosten zieht der Unternehmer zu 100 % ab. Die folgende Checkliste gibt einen Überblick, wie die Zuordnung vorzunehmen ist:

 
Bezeichnung der Leistung

abziehbar

zu 70 %

abziehbar

zu 100 %
Miete von Tagungsräumen, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind; nur möglich bei der Überlassung abgetrennter Räume   ×
Kosten für Garderobe, Tischdekoration, Trinkgelder usw. ×  
Unterhaltung im Rahmen einer Geschäftseröffnung, z. B. Kosten für eine Musikkapelle, einen Zauberkünstler usw.   ×
Übernahme der Kosten für die Hotelunterbringung eines Geschäftspartners aus betrieblichen Gründen   ×
Unterhaltungsprogramm, das mit der Bewirtung verbunden ist, z. B. Opernbesuch, Fußballspiel (Geschenkgrenze von 35 EUR beachten!)   ×

Tab. 1: Abziehbarkeit von Nebenkosten

9.2 Wann der Ort der Bewirtung von Bedeutung ist

9.2.1 Wann die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der eigenen Wohnung anerkannt wird

Der Ort der Bewirtung kann ein Indiz dafür sein, ob es sich um eine private oder geschäftliche Bewirtung handelt. Die Finanzverwaltung stuft eine Bewirtung in der eigenen Wohnung grundsätzlich als privat ein.[1] Nur in absoluten Ausnahmefällen wird es möglich sein, die Bewirtungskosten im Privathaushalt als Betriebsausgaben abziehen zu können. Das ist z. B. der Fall, wenn

  • ausländische Geschäftsfreunde die Unterbringung in einem Hotel ablehnen,
  • die Verhandlungen aus zwingenden geschäftlichen Interessen geheim gehalten werden sollen,
  • der Gesundheitszustand eines Beteiligten oder die Dauer der Verhandlungen eine Bewirtung zu Hause erforderlich macht.

Private Gründe dürfen keine Rolle spielen. Außerdem muss der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt die besondere Situation nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Finanzamt muss in der Lage sein festzustellen, dass private Gründe keine Rolle gespielt haben.

9.2.2 Was bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden in den eigenen Büroräumen gilt

Kosten einer Bewirtung in den Büro- und Geschäftsräumen kann der Unternehmer zu 70 % als Betriebsausgaben abziehen, wenn es sich um Aufmerksamkeiten handelt, zu 100 %. Befinden sich die Büro- und Geschäftsräume in unmittelbarer Nähe zum Wohnbereich, ordnet die Finanzverwaltung die Bewirtung dem eigenen Wohnbereich zu, sodass sie grundsätzlich von einer privaten Bewirtung ausgeht. Die Höhe der Bewirtungskosten kann der Unternehmer durch Einkaufsbelege nachweisen. Hierbei können sich zusätzliche Probleme bei der Abgrenzung zwischen privatem und geschäftlichem Einkauf ergeben.

 
Praxis-Tipp

Bewirtungskostenrechnung: Anlass der Bewirtung notieren

Bei einer Bewirtung in den Büro- und Geschäftsräumen ist es besser, sich die Speisen und Getränke komplett liefern zu lassen. Dann liegt eine zutreffende Rechnung vor, aus der sich auch der Umfang der Bewirtung ergibt. Der Anlass der Bewirtung sollte in jedem Fall festgehalten werden.

Bei einer eigenen Kantine setzen sich die Bewirtungskosten aus den Sach- und Personalkosten zusammen. Aus Vereinfachungsgründen dürfen je Person und Bewirtung 15 EUR angesetzt werden.[1] Die nicht abziehbaren 30 % (= 4,50 EUR pro Person) sind von den 15 EUR abzuziehen.

Bei einer Bewirtung in einem Restaurant ist der Ort der Bewirtung völlig unproblematisch. Einschränkungen können sich höchstens aus anderen Gründen ergeben.

9.3 Wann Bewirtungskosten als angemessen gelten und wann als unangemessen

Der Teil der Bewirtungskosten, der nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unangemessen ist, darf nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die Beurteilung erfolgt für jeden Einzellfall neu. Folgende Punkte sind hierbei von Bedeutung:

  • Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes und Gewinns müssen ebenso berücksichtigt werden, wie die Vergleichbarkeit der Höhe und Art der Aufwendungen mit anderen Betrieben gleich Branche. Auch gibt die Beantwortung der Fragen zum Stellenwert der bewirteten Personen für das Unternehmen sowie die wirtschaftliche Erwartung für das Unternehmen hinsichtlich der durchzuführenden Bewirtung Aufschluss zur Angemessenheit der Kosten.
  • Allgemein gesagt: Je besser die Geschäfte lau...

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