Bei der Beurteilung – Aufmerksamkeit oder nicht – können die folgenden Beispiele als Orientierung dienen:

  • Kaffee, Tee, Erfrischungsgetränken und Gebäck sind eindeutig Aufmerksamkeiten.
  • Werden bei einer Besprechung für jeden Teilnehmer neben den Getränken nur ein oder 2 halbe belegte Brötchen gereicht, handelt es sich noch nicht um eine Bewirtung. Es kann von einer Aufmerksamkeit ausgegangen werden.
  • Es kommt auf den Umfang der angebotenen Speisen an. Wenn der Unternehmer z. B. belegte Brote, belegte Brötchen, Salate, kleine Nudelgerichte, Kuchen oder Torten anbietet, überschreitet er leicht die Grenze zur Bewirtung. Eine eindeutige Grenze gibt es aber nicht. Bei kleineren Mengen kann man i. d. R. von Annehmlichkeiten ausgehen. Lässt der Unternehmer größere Mengen servieren, muss er von einer Bewirtung ausgehen. Entscheidend sind die Zahl der Personen und die gelieferte Menge, die auf der Rechnung steht.
  • Der Preis allein ist kein Unterscheidungsmerkmal. Bei Bratwurst mit Kartoffelsalat handelt es sich eindeutig um eine Bewirtung, während der Champagner, den der Unternehmer bei einem hochwertigen Geschäftsabschluss serviert, eine Aufmerksamkeit ist.[1]
  • Die für die Bewirtungen von Arbeitnehmern maßgebliche Grenze von heute 60 EUR (zum Zeitpunkt des Urteils 40 EUR) spielt keine Rolle und kann nicht zur Unterscheidung zwischen Aufmerksamkeit und Bewirtung herangezogen werden.[2]
  • Nimmt der Unternehmer zu einem Besprechungstermin Kaffee und Kuchen mit, um das Arbeitsklima zu verbessern, behandelt er seine Aufwendungen hierfür als Aufmerksamkeiten.
 
Praxis-Beispiel

Einkauf von Kaffee, Tee und Gebäck

Herr Huber kauft Kaffee, Tee und Gebäck für brutto 53,50 EUR ein, die ausschließlich bei betrieblichen Besprechungen verzehrt werden. Es handelt sich um Aufmerksamkeiten, die der Unternehmer zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen darf. Er bucht wie folgt:

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4653/6643 Aufmerksamkeiten 50,00      
1571/1401 Abziehbare Vorsteuer 7 % 3,50 1200/1800 Bank 53,50
[1] OFD Düsseldorf, Verfügung v. 4.5.1995, S 2145 A – St 11 H.
[2] OFD Kiel, Verfügung v. 17.5.1995, S 2145 A – St 113.

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