Eine Bewirtung liegt vor, wenn jemand auf Kosten des Unternehmers/Freiberuflers Speisen, Getränke und Genussmittel verköstigt wird. Hierbei muss der Verzehr von Speisen und Getränken jeweils im Mittelpunkt stehen. Der Anfall von Nebenleistungen wie Garderobengebühr und Trinkgelder sind hierbei regelmäßig unschädlich. Allerdings wäre zum Beispiel bei dem Besuch einer Aufführung, Varieté o. ä. in Verbindung mit dem Verzehr der Speisen und Getränken davon auszugehen, dass der Veranstaltungsbesuch im Vordergrund steht. Die Bewirtungskosten wären demnach nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein Betriebsausgabenabzug ist jedoch nur möglich, wenn ein betrieblicher Anlass vorliegt. Bei der Abgrenzung ist wie folgt vorzugehen:

  • Zuerst ist zu prüfen, ob die Bewirtung privat oder betrieblich veranlasst war und
  • ob die Aufwendungen angemessen oder nicht angemessen sind.
  • War die Bewirtung betrieblich veranlasst, geht es sodann im nächsten Schritt darum festzustellen, ob die betrieblich veranlassten angemessenen Bewirtungsaufwendungen zu 100 % oder evtl. nur zu 70 % gewinnmindernd abgezogen werden können.

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