Getrennt von den übrigen Aufwendungen aufzeichnen bedeutet, dass innerhalb der Buchführung ein eigenes Konto bzw. im Journal eine eigene Spalte verwendet werden muss. Einzelne Fehlbuchungen, wie sie in der Praxis nicht auszuschließen sind, sind unschädlich.

Ermittelt ein Einnahmen-Überschuss-Rechner seinen Gewinn mit einer einfachen Belegsammlung, muss der Unternehmer die Bewirtungskosten getrennt von den übrigen Aufwendungen erfassen. Dabei kann er

  • die Bewirtungsbelege getrennt mithilfe von Trennblättern ablegen oder in einem gesonderten Ordner in zeitlicher Reihenfolge und
  • zusätzlich eine Zusammenstellung anfertigen, die der Unternehmer den Belegen vorwegheftet. Auf diese zusätzliche Zusammenstellung darf nach dem BFH-Urteil vom 12.8.2004[1] nicht verzichtet werden.

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