Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Bewirtungskosten | 4650 | 6640 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten | 4654 | 6644 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Bewirtungskosten können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ein betrieblicher Anlass für die Bewirtung vorliegt und die Aufwendungen als angemessen anzusehen sind. Bei einer Bewirtung muss regelmäßig eine Aufteilung danach vorgenommen werden, ob die Gäste aus privaten oder geschäftlichen Gründen eingeladen wurden. Liegt eine gemischt veranlasste Bewirtung vor, sind die Aufwendungen regelmäßig in einem angemessenen Verhältnis, zum Beispiel nach der Anzahl der bewirteten Personen und ihrer Zuordnung zur privaten bzw. betrieblichen Sphäre, aufzuteilen.
In einem nächsten Schritt ist für die ertragsteuerliche Beurteilung zu prüfen, ob eine betriebliche Veranlassung oder eine geschäftliche Veranlassung vorliegt. Im Falle einer geschäftlichen Veranlassung sind Bewirtungskosten ertragsteuerlich nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die Vorsteuer ist hingegen – soweit alle umsatzsteuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind – in beiden Fällen zu 100 % abzugsfähig.
Der Unternehmer bucht die abziehbaren Bewirtungskosten auf das Konto "Bewirtungskosten" 4650 (SKR 03) bzw. 6640 (SKR 04) und den nicht abziehbaren Anteil (30 %) auf das Konto "Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten" 4654 (SKR 03) bzw. 6644 (SKR 04).
Buchungssatz:
Bewirtungskosten |
Abziehbare Vorsteuer |
an Bank/Kasse/Privateinlage |
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