Die Vorschriften über den steuerlich beschränkten Abzug von Bewirtungskosten gelten primär für Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte mit Gewinneinkünften, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften müssen die Vorschriften, die den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten einschränken, in gleicher Weise beachten. Bei Personengesellschaften gelten die Abzugsbeschränkungen auch, wenn nicht die Personengesellschaft selbst, sondern ein Gesellschafter die Aufwendungen tätigt und als Sonderbetriebsausgaben abzieht.

Für Steuerpflichtige, die aus den Überschusseinkunftsarten steuerlich relevante Einkünfte erzielen, z. B. Arbeitnehmer oder Vermieter, gelten beim Werbungskostenabzug – mit Ausnahme der besonderen Aufzeichnungspflicht[1] – die gleichen Einschränkungen wie für Selbständige beim Betriebsausgabenabzug.[2]

Nicht unter die Abzugsbeschränkungen fallen Bewirtungskosten, soweit die Bewirtung "Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist".[3] In diesem Fall handelt es sich um eine sog. gewerbliche Bewirtung, für die die 70 %-Grenze und die besonderen Nachweis- und Aufzeichnungspflichten nicht gelten. Begünstigt sind davon in erster Linie Restaurants und ähnliche Betriebe, bei denen die Bewirtung Unternehmensgegenstand ist.

 
Hinweis

Abzugsbeschränkung gilt auch bei einer Bewirtung im Rahmen eines Geschäftsjubiläums

Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen von Kunden und Lieferanten anlässlich eines Galaempfangs zum Betriebsjubiläum unterliegen aber auch bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen (z. B. einem Hotelbetrieb mit Restaurants und Veranstaltungsräumen) der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG[4]. Die insoweit in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG eingeräumte Ausnahme betrifft nur Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind, z. B. Probeessen, Weinprobe oder Anbieten eines Zusatzgetränks zur Kundenbindung.

Im Zusammenhang mit einer Firmenfeier, die anlässlich der Neueröffnung eines Büros und eines Firmenjubiläums veranstaltet wurde, sollen die angefallenen Kosten für Bühnenbau, Licht und Tontechnik und für ein Musikensemble mangels sachlichen Zusammenhangs mit der Bewirtung der Gäste nicht zu den Bewirtungskosten i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören, wenn das engagierte Musikensemble erst nach Abschluss des Essens spielt.

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