Zusammenfassung

 
Begriff

Nach § 254 Satz 1 HGB ist eine Bewertungseinheit die für handelsbilanzielle Zwecke vorgenommene Zusammenfassung von Vermögensgegenständen, Schulden, schwebenden Geschäften oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen (Grundgeschäfte) mit derivativen oder originären Finanzinstrumenten (Sicherungsinstrumente) zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken, wie beispielsweise Zins-, Währungs- und Ausfallrisiken. Grundgeschäft und Sicherungsinstrument dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in der Weise verknüpft werden, als ob ein einheitliches neues Bewertungsobjekt bestünde (IDW RS HFA 35 Tz. 2 f.). Die aus einem Grundgeschäft resultierenden Risiken sollen durch den Einsatz von Sicherungsinstrumenten durch gemeinsame Bewertung beider Geschäfte neutralisiert werden, die imparitätische Vorgehensweise gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HGB würde zu einer unangemessenen Darstellung nach § 264 Abs. 2 HGB führen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Gesetzesrahmen und Hintergrund

In § 254 HGB wird die Bildung von Bewertungseinheiten geregelt, mit dem Ziel, den bei isolierter Betrachtung gebotenen Ausweis von Verlusten unter Nichtbeachtung des Einzelbewertungsgrundsatzes,[1] des Realisations- und Imparitätsprinzips[2] sowie des Anschaffungskostenprinzips[3] insoweit zu unterlassen, als diese aufgrund bestehender Absicherungen aus wirtschaftlicher Sicht nicht eintreten. Die Bildung von Bewertungseinheiten diente damit der Steigerung der Aussagekraft der Rechnungslegung.

Die Regelung ist von allen Kaufleuten unabhängig von ihrer Rechtsform, Größe und Branchenzuordnung zu beachten. Dabei hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf eine Einschränkung auf bestimmte Arten von Bewertungseinheiten bzw. Sicherungsbeziehungen verzichtet, womit neben sog. Micro-Hedges auch sog. Portfolio- sowie Macro-Hedges zulässig sind, wobei eine Abgrenzung dieser Hedge-Arten mangels Legaldefinition nicht einheitlich ist.[4] Nach der Gesetzesbegründung gilt folgende Abgrenzung[5]:

Die in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten handelsbilanziellen Bewertungseinheiten sind gem. § 5 Abs. 1a EStG betrags- und wertgleich verpflichtend in der Steuerbilanz abzubilden. Handelsrechtlich gebildete Rückstellungen für drohende Verluste im Zusammenhang mit aus Bewertungseinheiten resultierenden Wertminderungsüberhängen dürfen gem. § 5 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 4a Satz 2 EStG gebildet werden.

[4] Schmidt/Usinger, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 254 HGB Rn. 2.
[5] BR-Drucks. 344/08 S. 126.

2 Bilanzielle Abbildung von Bewertungseinheiten

Die Bildung einer Bewertungseinheit verlangt das Vorliegen folgender kumulativ zu erfüllender Voraussetzungen:

  1. Zusammenfassung von zulässigen Grund- und Sicherungsgeschäften (Designation)
  2. Sicherungs- und Durchhalteabsicht
  3. Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung

2.1 Zusammenfassung von zulässigen Grund- und Sicherungsgeschäften (Designation)

Als abzusichernde Grundgeschäfte kommen zunächst Vermögensgegenstände und Schulden (z. B. festverzinsliche Forderungen, Wertpapiere und Verbindlichkeiten) in Frage, aber auch schwebende Geschäfte (z. B. noch nicht erfüllte Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäfte; auch Derivate) sowie mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen können ein zu sicherndes Grundgeschäft darstellen. Damit werden auch sog. antizipative Hedges anerkannt, wobei in diesen Fällen das Vorliegen der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit für die tatsächliche Durchführung der erwarteten Transaktion eine große Rolle spielt.

Als Sicherungsgeschäfte sind ausschließlich Finanzinstrumente zulässig, wobei es sich sowohl um originäre (EK-/FK-Instrumente, Schulden) als auch um derivative Finanzinstrumente (Options, Forwards, Futures usw.) handeln kann. Als Finanzierungsinstrumente gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren. Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft müssen grundsätzlich denselben Risiken unterliegen.[1]

[1] Schmidt/Usinger, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 254 HGB Rn. 20 ff.

2.2 Sicherungsabsicht

Als Rechtfertigung für die Anwendung muss die wirtschaftliche Sicherungsabsicht im Risikomanagement gegeben sein bzw. nachweisbar sein. Es muss die Absicht bestehen, die Bewertungseinheit bis zur Zweckerfüllung durchzuhalten (Durchhalteabsicht); das Durchhalten muss unter Berücksichtigung der Sicherungsstrategie objektiv möglich sein (Durchhaltefähigkeit). Die Bewertungseinheit darf nicht zur Ergebnissteuerung genutzt werden. Hierüber sind gemäß § 285 Nr. 23 HGB im Anhang entsprechende Angaben zu machen.

2.3 Wirksamkeit (Effektivität) der Sicherungsbeziehung

Die Beurteilung der Wirksamkeit (Effektivität) einer Sicherungsbeziehung bezieht sich gemäß IDW RS HFA 35, Tz. 6, darauf, in welchem Maße das abgesicherte Risiko des Grundgeschäfts durch das Sicherungsinstrument kompe...

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