Begriff

Nach § 254 Satz 1 HGB ist eine Bewertungseinheit die für handelsbilanzielle Zwecke vorgenommene Zusammenfassung von Vermögensgegenständen, Schulden, schwebenden Geschäften oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen (Grundgeschäfte) mit derivativen oder originären Finanzinstrumenten (Sicherungsinstrumente) zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken, wie beispielsweise Zins-, Währungs- und Ausfallrisiken. Grundgeschäft und Sicherungsinstrument dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in der Weise verknüpft werden, als ob ein einheitliches neues Bewertungsobjekt bestünde (IDW RS HFA 35 Tz. 2 f.). Die aus einem Grundgeschäft resultierenden Risiken sollen durch den Einsatz von Sicherungsinstrumenten durch gemeinsame Bewertung beider Geschäfte neutralisiert werden, die imparitätische Vorgehensweise gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HGB würde zu einer unangemessenen Darstellung nach § 264 Abs. 2 HGB führen.

 
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