Auch wenn nach der Gesetzesbegründung die Dokumentation nicht zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zählt, wird zur Vermeidung einer missbräuchlichen Gestaltung sowie von nur rein zufälligen Ergebnissen bereits zu Beginn der Sicherungsbeziehungen eine ausreichende (schriftliche) Dokumentation von Art und Umfang gefordert. Die Dokumentation sollte spätestens im Zeitpunkt der jeweiligen Abschlusserstellung erfolgen; dabei sollte insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:

  • Art des zu sichernden Risikos (und ggf. auch Sicherungszeitraums)
  • Identifikation und Beschreibung des Grundgeschäfts
  • Identifikation und Beschreibung des Sicherungsinstruments
  • Getrennte Bestandsführung von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument
  • Angaben und Methode zur Feststellung/Bewertung der Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung
  • Zusätzliche Dokumentation des Risikomanagements (Ziele und Strategie des Bilanzierenden bzgl. der Absicherung des Risikos)

Für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB ist des Weiteren zu beachten, dass die Bildung von Bewertungseinheiten umfangreiche Berichtspflichten gemäß § 285 Nrn. 19 und 23 bzw. § 314 Abs. 1 Nrn. 11 und 15 HGB hinsichtlich Betrag der Bewertungseinheit, Art und Umfang der abgesicherten Risiken, Gründe für die Sicherungsbeziehung usw. im (Konzern-)Anhang nach sich zieht. Sofern der Bilanzierende die Angaben im (Konzern-)Anhang im (Konzern-)Lagebericht vornimmt, kann er auf die entsprechenden Anhangangaben verzichten.

 
Praxis-Tipp

Davon-Vermerk

Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in eine Bewertungseinheit einbezogen, empfiehlt es sich, diese im Anlagegitter[1] beim jeweiligen Posten in Form eines Davon-Vermerks gesondert auszuweisen ("davon einbezogen in Bewertungseinheiten i. S. d. § 254 HGB").

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