Ein Gebäude ist ein Bauwerk, wenn es

  • Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt,
  • den Aufenthalt von Menschen gestattet,
  • fest mit dem Grund und Boden verbunden ist,
  • von einiger Beständigkeit und
  • ausreichend standfest ist.

Das Kriterium "Schutz gegen Witterungseinflüsse" bedeutet nicht, dass das betreffende Bauwerk an allen Seiten Außenwände haben muss. So kann selbst beim vollständigen Fehlen von Außenwänden der Gebäudebegriff erfüllt sein,[1] wenn das Bauwerk einen Raum umschließt und dadurch Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt. Der BFH[2] hat beispielsweise entschieden: Eine Tankstellenüberdachung ist als Gebäude zu qualifizieren. Das gilt nach dem Urteil des FG München[3] auch für eine offene Halle.

Was das Merkmal "Aufenthalt von Menschen gestattet" betrifft ist anzumerken:

Das Bauwerk muss nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sein. So haben auch Verhältnisse, die den Aufenthalt von Menschen erschweren wie schlechte Licht- und Entlüftungsverhältnisse, nicht etwa die Verneinung des Gebäudebegriffs zur Folge. Auch dauerhafte gesundheitsschädliche Einwirkungen, die durch den Betrieb hervorgerufen werden, führen nicht zur Verneinung des Gebäudebegriffs.

Das Kriterium "feste Verbindung mit dem Grund und Boden" wird erfüllt, wenn das Bauwerk auf festen Fundamenten gegründet ist. Unter Fundament ist eine feste Verankerung durch eine gewisse Verbindung mit dem Grund und Boden zu verstehen, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann.[4]

Darüber hinaus ist dann von einer festen Verbindung mit dem Grund und Boden auszugehen, wenn bei Bauwerken

  • entweder eine auf Dauer angelegte Nutzung von mindestens 6 Jahren gegeben ist oder
  • auf Grund der Zweckbestimmung eine dauernde Nutzung zu erwarten ist.[5]

Die Frage der Beständigkeit richtet sich allein nach der Beschaffenheit des Bauwerks.[6] Dass das Bauwerk nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Das Kriterium "Standfestigkeit" ist dann erfüllt, wenn das Bauwerk nicht einstürzt, wenn man die als Betriebsvorrichtungen geltenden Bauteile entfernt.

[1] Gleichlautender Ländererlass v. 5.6.2013, S 3130, BStBl I 2013, S. 734, Tz. 2.3.
[5] Gleichlautende Ländererlasse v. 5.6.2013, S 3130, BStBl I 2013, S. 734, Tz. 2.5.
[6] Gleichlautende Ländererlasse v. 5.6.2013, S 3130, BStBl I 2013, S. 734, Tz. 6.

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