Überblick

Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. Dazu gehören alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die in so enger Beziehung zu einem Gewerbebetrieb als solchem stehen, dass dieser unmittelbar durch sie betrieben wird. Das gilt auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Ertragsteuerlich werden sie als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt. Das Handelsrecht kennt den Begriff der Betriebsvorrichtung nicht. Betriebsvorrichtungen wie z. B. Lastenaufzüge oder voll automatisch gesteuerte Hochregallager sind zivilrechtlich Bestandteil des Gebäudes. In der Handelsbilanz werden sie i. d. R. als technische Anlagen bilanziert und getrennt vom übrigen Gebäude abgeschrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG regelt die Bewertung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, § 6b EStG die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter und § 7 EStG die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung. § 7 Abs. 2 EStG wurde durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512) mit Wirkung ab 1.7.2020 erweitert. Im Zuge des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde diese Möglichkeit um ein weiteres Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.[1]

§ 7g EStG bietet die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. § 7g EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096), mit Wirkung ab 1.1.2020 erweitert.

§ 68 Abs. 2 Satz 2 und § 109 i. V. m. § 11 Abs. 2 BewG regeln die Bewertung von Betriebsvorrichtungen mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG).

§ 2 GrStG nimmt Betriebsvorrichtungen von der GrSt-Pflicht aus.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GrEStG nimmt Betriebsvorrichtungen von der Bemessungsgrundlage für die GrESt aus.

§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nimmt Vermietungen von Betriebsvorrichtungen von der Umsatzsteuerbefreiung aus.

§ 2 InvZulG 2010 enthält unterschiedliche Regelungen zur Förderung von Betriebsvorrichtungen im Gegensatz zu Gebäuden und Gebäudeteilen.[2]

Gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen v. 5.6.2013.[3]

[1] Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes) v. 19.6.2022, BGBl I 2022 S. 911.
[2] Die Investitionszulage konnte letztmals für Investitionen in Anspruch genommen werden, die vor dem 1.1.2014 abgeschlossen wurden, oder die nach dem 31.12.2013 abgeschlossen wurden, soweit vor dem 1.1.2014 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt waren (§ 4 Abs. 1 InvZulG 2010).
[3] Gleich lautende Erlasse der Länder v. 5.6.2013, BStBl 2013 I S. 734. Diese Erlasse sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 1235, BStBl 2021 I S. 391.

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