Entscheidend ist, ob Anlagen dieser Art zu dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und damit der Benutzung des Gebäudes dienen oder ob sie unmittelbar dem Gewerbebetrieb dienen.[1] Der Aufzug einer Bäckerei, dessen Hauptzweck darin besteht, die für die Herstellung der Backwaren benötigten Materialien zu den verschiedenen Produktionsebenen zu befördern, stellt eine Betriebsvorrichtung dar.[2] Personenaufzüge, Paternoster: nein; Aktenaufzüge, Autoaufzüge in Parkhäusern, Lastenaufzüge: ja.

S.  auch "Beförderungsanlagen", "Fahrstuhlschacht", "Personenaufzüge", "Speiseaufzüge".

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