Betriebsvermögen ist gesetzlich nicht definiert. Unter "Vermögen" ist das Eigenkapital als die Differenz zwischen der Summe oder dem Saldo aller aktiven und passiven Wirtschaftsgüter zu verstehen.[1] Betriebsvermögen kann abnutzbar (einschließlich geringwertige Wirtschaftsgüter) oder nicht abnutzbar, materiell oder immateriell, langlebig oder kurzlebig sein. Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören, sind in der Bilanz als Anlagevermögen oder Umlaufvermögen zu aktivieren. Betriebsvermögen setzt sich aus positiven und aus negativen Wirtschaftsgütern zusammen.[2] Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind bestimmte Verzeichnisse nach § 4 Abs. 3 EStG zu führen.

Für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebs- oder Privatvermögen hat der Steuerpflichtige ein beschränktes Wahlrecht. Sofern ein Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen[3] oder zum notwendigen Privatvermögen[4] gehört, besteht kein Entscheidungsspielraum. Die anderen Wirtschaftsgüter können gewillkürtes Betriebsvermögen[5], geduldetes Betriebsvermögen[6] oder Privatvermögen sein.

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