Auch Minijobber müssen eingeladen werden. Diese können gefahrlos teilnehmen, weil die
- Kosten bis zu einem Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung lohnsteuersteuerfrei sind und
- Beträge, die über 110 EUR hinausgehen, gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 SvEV nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn gehören, wenn sie gem. § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG pauschal mit 25 % versteuert werden.
Das bedeutet, dass bei einer pauschalen Versteuerung der Zuwendungen, die über 110 EUR hinausgehen, die 450-EUR-Grenze nicht überschritten wird.
Bedeutung des Freibetrags von 110 EUR für Minijobber
Unternehmer Huber veranstaltet einen Betriebsausflug, an dem alle Arbeitnehmer teilnehmen. Hierzu gehört auch ein Minijobber. Pro Arbeitnehmer wendet er einen Betrag von 160 EUR auf. Bis zum Betrag von 110 EUR handelt es sich um steuerfreien Arbeitslohn. Den übersteigenden Betrag versteuert Herr Huber pauschal. Für den Minijobber treten keine negativen Konsequenzen ein.
Lohnzahlungen | sozialversicherungspflichtiges Entgelt | sozialversicherungsfreies Entgelt |
---|---|---|
monatlicher Arbeitslohn | 450,00 EUR | --- |
Betriebsausflug: bis zum Höchstbetrag übersteigender Betrag pauschale Lohnsteuer usw. |
--- | 110,00 EUR 50,00 EUR 14,07 EUR |
Summe | 450,00 EUR | 174,07 EUR |
Der Betrag von 160 EUR zuzüglich pauschaler Steuer gehört nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, sodass der Grenzwert für Minijobber von 450 EUR nicht überschritten wird.
Wenn der Arbeitgeber pro Jahr mehr als 2 Betriebsveranstaltungen durchführt, wendet er seinen Arbeitnehmern ab der 3. Veranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn zu.[1] Das gilt immer, auch wenn die 3. Veranstaltung z. B. eine Jubiläumsfeier ist, weil das Unternehmen sein 10-jähriges Bestehen feiert.
Maximal 2 Betriebsveranstaltungen sind steuerlich begünstigt und die Kosten abziehbar
Ein Unternehmer führt in einem Jahr insgesamt 3 Betriebsveranstaltungen durch, und zwar
- am 6.3., wobei die Kosten pro Arbeitnehmer 100 EUR betragen haben,
- am 10.7., wobei die Kosten pro Arbeitnehmer 45 EUR betragen haben, und
- am 16.12. mit Kosten von 130 EUR je Arbeitnehmer.
Der Unternehmer wählt aus diesen 3 Veranstaltungen die beiden aus, die begünstigt sein sollen. Da die zeitliche Reihenfolge keine Rolle spielt, wählt er die beiden teuersten Veranstaltungen aus. Das sind die Veranstaltungen, die am 6.3. und am 16.12. stattgefunden haben. Der Unternehmer hat zunächst seine Aufwendungen für die Veranstaltungen vom 6.3. und vom 10.7. als steuerfreie Zuwendungen gebucht. Im Dezember ändert er seine Buchungen wie folgt:
- Der Unternehmer bucht 110 EUR × Zahl der Teilnehmer (Veranstaltung vom 16.12.) als lohnsteuerfreien Aufwand und versteuert (130 EUR – 110 EUR =) 20 EUR × Zahl der Arbeitnehmer pauschal mit 25 % und
- er erfasst nunmehr nachträglich 45 EUR pro Arbeitnehmer als steuerpflichtigen Arbeitslohn, wobei er auch hier die Lohnsteuer pauschal mit 25 % berechnen kann, damit keine Sozialversicherung anfällt.
Buchungsvorgang (Buchung im Dezember):
Lohnsteuerfrei bis zum Höchstbetrag = | 110,00 EUR |
übersteigender Betrag, lohnsteuerpflichtig | 20,00 EUR |
lohnsteuerpflichtiger Betrag aus dem Monat Juli | 45,00 EUR |
pauschale Lohnsteuer, Soli-Zuschlag, KiSt (von 65 EUR) | 18,28 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4140/6130 | Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei | 110,00 | |||
4145/6060 | Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig | 65,00 | |||
4149/6069 | Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge (z. B. Fahrtkostenzuschüsse) | 18,28 | 1200 | Bank | 193,28 |
Begünstigt sind maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Das gilt seit 2015 auch für Jubilarfeiern. D. h., dass Jubilarfeiern bei der "Zwei-Feier-Grenze" nicht gesondert gewertet werden dürfen und somit nicht zusätzlich berücksichtigt werden können.
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