Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die das Betriebsklima fördern. Hierzu gehören z. B.:

  • Betriebsausflüge,
  • Weihnachtsveranstaltungen,
  • Jubiläumsveranstaltungen,
  • Besichtigungen,
  • der Besuch von Karnevalsveranstaltungen,
  • ein Gaststättenbesuch mit Nutzung der Kegelbahn,
  • Schiffsfahrten u. Ä.

Sportliche oder kulturelle Veranstaltungen sind nur dann begünstigt, wenn diese mit einem geselligen Beisammensein verbunden sind, z. B. wenn der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern vor oder nach einem Theaterbesuch ein gemeinsames Essen zu sich nimmt. Lädt der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zum Besuch eines Bundesligaspiels ein, ist es erforderlich, dass er anschließend zusammen mit seinen Arbeitnehmern "in geselliger Runde" zumindest einige Getränke zu sich nimmt. Ohne ein vorheriges oder anschließendes geselliges Beisammensein muss der Preis der Eintrittskarte als Arbeitslohn versteuert werden.

3.1 Betriebsveranstaltungen während der Corona-Krise

Während der Corona-Krise ist vieles anders. Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern fallen wegen der Corona-Krise anders aus als sonst üblich. Fest geplante Veranstaltungen an einem Veranstaltungsort wurden abgesagt. Sind dem Unternehmer für die Vorbereitung einer Weihnachtsfeier Kosten entstanden, z. B. durch die Reservierung eines Veranstaltungsorts, die Organisation eines Unterhaltungsprogramms usw., dann sind diese Kosten als "sonstige betriebliche Aufwendungen" abziehbar.

Virtuelle Geschäftsbesprechungen sind sinnvoll und inzwischen weit verbreitet. Teilweise sind sie zurzeit ein Muss. Was auf geschäftlicher Ebene gut funktioniert, kann zwar kein vollwertiger Ersatz für eine Betriebsveranstaltung (z. B. Weihnachtsfeier) sein, weil die räumliche Distanz nicht in der gewohnten Art das Betriebsklima fördern kann. Trotzdem kann auch eine virtuelle Feier mit den Arbeitnehmern sinnvoll sein, um das Betriebsklima zu verbessern.

Nach dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015[1] handelt es sich um Betriebsveranstaltungen, wenn sie auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stattfinden, wie z. B. bei einer Weihnachtsfeier. Als das BMF-Schreiben im Jahr 2015 verfasst wurde, hat sich niemand vorstellen können, welche Auswirkungen aufgrund einer Pandemie – wie in der jetzigen Corona-Krise – eintreten können. Konsequenz muss daher sein, dass in dieser besonderen Situation auch eine virtuelle Veranstaltung als Weihnachtsfeier einzustufen ist, wenn z. B. Weihnachtsgrüße an alle Mitarbeiter online übermittelt werden – ggf. verbunden mit dem Dank für die Mitarbeit im auslaufenden Jahr.

Da die virtuelle Weihnachtsfeier selbst regelmäßig keine oder nur geringe Kosten verursacht, werden den Arbeitnehmer insoweit keine materiellen Vorteile zugewendet. Da zu den begünstigten Zuwendungen anlässlich einer Weihnachtsfeier – also auch anlässlich einer virtuellen Weihnachtsfeier – Geschenke an die Arbeitnehmer gehören, können diese als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags von 110 EUR einbezogen werden.

Konsequenz: Geschenke des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang sind somit lohnsteuerfrei. Dies gilt nach dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015[2] auch, wenn die Geschenke nachträglich an Arbeitnehmer überreicht werden, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten. Das muss dann entsprechend auch im Rahmen einer virtuellen Weihnachtsfeier gelten.

 
Hinweis

Virtuelle Weihnachtsfeier und Geschenke

Da die persönliche Anwesenheit der Arbeitnehmer bei einer Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier) in Corona-Zeiten nicht oder nur eingeschränkt erlaubt ist, kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Geschenke z. B. anlässlich einer virtuellen Weihnachtsfeier zukommen lassen.

3.2 Betriebsveranstaltung für alle Arbeitnehmer

Der Unternehmer darf nicht nur einen oder wenige Arbeitnehmer einladen. Er muss alle Betriebsangehörigen einladen. Nicht erforderlich ist, dass alle Arbeitnehmer tatsächlich teilnehmen. Eine Veranstaltung ist nicht begünstigt, wenn sie auf den Unternehmer und seine Ehefrau begrenzt ist. Ausnahme: Der Arbeitnehmer-Ehegatte ist der einzige Arbeitnehmer.

Unternehmen können den Teilnehmerkreis begrenzen, wenn es sich bei der Begrenzung nicht um die Bevorzugung einer bestimmten Arbeitnehmergruppe handelt. Aus diesem Grund sind Betriebsveranstaltungen begünstigt, die z. B.

  • jeweils nur für eine Organisationseinheit eines Betriebs, z. B. Abteilung, durchgeführt werden, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit daran teilnehmen können,
  • nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer des Unternehmens veranstaltet werden (Pensionärstreffen),
  • nur für solche Arbeitnehmer durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen ein rundes (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jähriges) Arbeitnehmerjubiläum gefeiert haben oder in Verbindung mit der Betriebsveranstaltung feiern (Jubiläumsfeier). Unschädlich ist, wenn neben den Jubi...

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