Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass dieser durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet.[1]

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein "Investmentkonto" abgeführt werden konnte, das für den Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden.

Die GmbH zahlte monatlich 4.000 EUR auf das "Investmentkonto" ein und bildete in Höhe dieser Zahlungen eine Rückstellung für das Investmentkonto. Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

Laut BFH liegt eine vGA vor, die das Einkommen der GmbH nicht mindern dürfe. Er bezog sich dabei auf die virtuelle Figur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der seiner Ansicht nach mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbart hätte.

Der BFH begründet dies mit der Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit. Ansonsten käme es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden.

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