M war zu 40 % und Sohn S zu 60 % an der X-GmbH beteiligt. M war alleinige Geschäftsführerin, S Arbeitnehmer der GmbH. Neben seinem Gehalt erhielt S – wie alle anderen Arbeitnehmer der GmbH – Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Das Finanzamt qualifizierte diese Zuschläge im Zuge einer Betriebsprüfung als vGA, da S faktischer Geschäftsführer sei.

Mit Urteil vom 27.1.2016 bestätigte das FG Münster die Auffassung des Finanzamts.[1]

Es sah S als faktischen Geschäftsführer an, weil

  • laut Anstellungsvertrag zu seinen Aufgaben die Mitwirkung in der Geschäftsführung gehörte,
  • er eine gleich hohe Vergütung wie seine Mutter bezog,
  • die Aufgabenbereich von M und S in den jeweiligen Anstellungsverträgen nur knapp umrissen waren, S aber in vielfältiger und erheblicher Weise im Außenverhältnis für die GmbH tätig war, was die Annahme rechtfertige, dass M und S sich die Geschäftsführung teilten und
  • S sich aufgrund der Höhe seiner Beteiligung jederzeit der Geschäftsführung durch M hätte widersetzen können.

Die Rechtsprechung des BFH, wonach Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zugunsten eines geschäftsführenden Gesellschafters im Regelfall vGA auslösen, sei auf den faktischen Geschäftsführer übertragbar.

 
Hinweis

Höchstrichterliche Klärung in Aussicht

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob die Rechtsprechung des BFH zu Zuschlägen zugunsten nomineller Geschäftsführer auch auf den faktischen Geschäftsführer anzuwenden ist.

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