Aufgrund des § 27b UStG können mit der Umsatzsteuer betraute Amtsträger (in der Regel Umsatzsteuerprüfer) bei Ihnen ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer regulären Prüfung eine sog. Umsatzsteuernachschau durchführen.

Die Umsatzsteuernachschau kann zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer vorgenommen werden. Sie erfolgt ohne vorherige Ankündigung und ermöglicht dem Umsatzsteuerprüfer, berufliche oder gewerbliche Grundstücke und Geschäftsräume auch außerhalb einer Prüfung während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten.

Der Nachschau unterliegen Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben – also umsatzsteuerliche Unternehmer. Der Unternehmer muss die notwendigen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorlegen. Auf Verlangen sind auch die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Durch die Nachschau werden auch tatsächliche Geschäftsabläufe kontrolliert. Ziel ist es, zu prüfen, ob die buchhalterischen und papiermäßigen Abläufe auch tatsächlich so stattfinden oder stattgefunden haben.

 
Wichtig

Nur in bestimmten Fällen darf der Prüfer in private Räume

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

Hat die Umsatzsteuernachschau Anhaltspunkte ergeben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Dann allerdings muss der Unternehmer schriftlich auf den Übergang zur Prüfung hingewiesen werden.

Verhältnisse, die während einer Umsatzsteuernachschau festgestellt werden und für andere Steuerarten erheblich sind, können für diese Steuerarten auch verwertet werden.

Das Prüfungsinstrument der Umsatzsteuernachschau wird in der Regel eingesetzt

  • bei Unternehmensgründungen ("Erstprüfung") und
  • und im Rahmen der innergemeinschaftlichen Amtshilfe.

Vereinzelt wurde in der Praxis die Verfassungsmäßigkeit der Nachschau infrage gestellt. Das Rechtsinstitut bzw. die Prüfungsform der Nachschau war und ist in der Abgabenordnung kein Novum. Nachschauen waren schon immer in Verbindung mit Zöllen und Verbrauchsteuern möglich und wurden auch regelmäßig durchgeführt.

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