Rz. 96

Ob auch Steuerpflichtige zur Unterstützung für Zwecke des Datenzugriffs verpflichtet sind, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, ist streitig. Teilweise wird dies in der Literatur mit der Begründung verneint, dass diesen Personenkreis keine allgemeine Aufzeichnungspflicht, sondern nur spezielle Dokumentationspflichten beispielsweise aus § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG, § 6 Abs. 2 Satz 4, Abs. 7 EStG, § 7a Abs. 8 Satz 1 EStG und § 22 UStG treffen würden, sodass eine Aufbewahrungspflicht ausscheiden würde.

 

Rz. 97

Demgegenüber vertreten die Finanzverwaltung[1] und die Rechtsprechung ausgehend vom Wortlaut des § 147 AO die Auffassung, dass die dort genannten Aufbewahrungspflichten auch für Steuerpflichtige gelten, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, soweit diese Aufzeichnungen führen müssen. Denn auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, wie beispielsweise Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker oder Rechtsanwälte, sind, wenn sie nicht buchführungspflichtig sind, so doch aufzeichnungspflichtig. Auch wenn Steuerpflichtige mit einer Einnahmenüberschussrechnung grundsätzlich nicht gezwungen sind, ihre Betriebseinnahmen und -ausgaben aufzuzeichnen und entsprechende Belege aufzubewahren, so tragen sie jedoch die Gefahr, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann und deshalb die Voraussetzungen für eine Schätzung[2] erfüllt sind. Es ist anerkannt, dass Betriebsausgaben nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie der Steuerpflichtige auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachweist. Die Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall also notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass die Betriebseinnahmen vollständig erfasst und geltend gemachte Betriebsausgaben als durch den Betrieb veranlasst angesehen werden können. [3] Sofern danach für Unterlagen von "Einnahmenüberschussrechnern" eine Aufbewahrungspflicht besteht und diese Unterlagen in digitaler Form vorliegen, unterliegen sie dem Datenzugriff.

 

Rz. 98

 
Hinweis
  • Nach Ansicht des FG Hamburg[4] besteht ein Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung nur insoweit, als die Aufzeichnung der Daten gesetzlich, etwa nach der AO oder dem UStG, vorgeschrieben ist. Die Entscheidung ließ jedoch ausdrücklich offen, ob sich aus der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG Aufzeichnungspflichten ergeben.
  • Der BFH[5] bestätigte das Urteil des FG Hamburg und betonte in seiner Entscheidung die Akzessorietät der Aufbewahrungspflichten nach § 147 Abs. 1 AO von den Aufzeichnungspflichten, die sich neben der AO auch aus Einzelsteuergesetzen[6] ergeben können. Nach Ansicht des BFH kann das Finanzamt im Rahmen des Datenzugriffs keinen Zugriff auf Daten verlangen, zu deren Aufbewahrung der Steuerpflichtige gesetzlich nicht verpflichtet ist. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind aufzeichnungspflichtig und nach § 147 Abs. 1 AO zur geordneten Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet. Sofern die Aufzeichnungen elektronisch geführt wurden, kann die Finanzverwaltung von ihrem Recht auf Datenzugriff Gebrauch machen. Diese Ansicht vertritt inzwischen auch die Finanzverwaltung.[7]

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